Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 771
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Nach Gewicht
- BGH, 20.04.2018 – V ZR 202/16Wohnungseigentumssache: Zustellung einer Klageschrift an den nicht mehr bestellten Verwalter; Bestimmung eines Ersatzzustellungsvertreters; Heilung der unwirksamen Zustellung durch Zugang der Klageschrift bei den beklagten WohnungseigentümernZitiert von 16
- BGH, 13.01.2023 – V ZR 43/22Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der KlagefristZitiert von 20
- AG Mannheim, 08.02.2010 – 4 UR II 11/05 WEG
- BGH, 27.11.2020 – V ZR 67/20Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelnen oder mehrere Wohnungseigentümer: Wohnungseigentumsverwalter als Zustellungsvertreter der BeklagtenZitiert von 3
- BGH, 11.05.2017 – V ZB 52/15Wohnungseigentumsverfahren: Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters und Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter; Bestellung des Ersatzzustellungsvertreters durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht; Auslagenersatz- und Vergütungsverlangen des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gegenüber der WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 1
- BGH, 11.10.2024 – V ZR 261/23Fehlen einer einfachen Signatur auf Klageschrift; Fristlauf für Behebung eines MangelsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- AG Charlottenburg, 20.02.2026 – 73 C 143/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.