Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.2016 – V ZB 15/14Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung zu Lasten des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen der Kostentragungslast des VerwaltersZitiert von 7
- BGH, 18.08.2010 – V ZB 164/09Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen: Absehen von der Kostenbelastung des VerwaltersZitiert von 6
- LG Dortmund, 18.05.2018 – 17 S 116/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.05.2017 – VfGBbg 2/16
- LG Dortmund, 30.11.2020 – 1 T 75/20
- LG Köln, 14.06.2016 – 29 T 56/16
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 06.07.2023 – 6 O 234/22Zitiert von 2
- AG Erfurt, 21.06.2023 – 5 C 1696/20
- LG München II, 19.09.2022 – 36 T 6052/22Zitiert von 1
64 Entscheidungen zu § 49 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49#abs-1 (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49#abs-2 (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.