Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 49 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund3 Fassungen64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49#abs-1 (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/49#abs-2 (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

§ 48