Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 12 Veräußerungsbeschränkung
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 142
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 134/17Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch: Widerruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2018 – 20 W 12/18
- BGH, 22.03.2024 – V ZR 141/23Wohnungseigentum: Passivlegitimation bei Klage eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung seines WohnungseigentumsZitiert von 5
- BGH, 18.10.2019 – V ZR 188/18Erstattung der Verfahrenskosten eines Verwalters aus GemeinschaftsvermögenZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 07.11.2011 – 5 W 214/11 - 96
- BGH, 11.10.2012 – V ZB 2/12Veräußerungsbeschränkung beim Wohnungseigentum: Ablauf der Verwalterbestellung nach Zustimmung zur Veräußerung; Prüfungsumfang des GrundbuchamtsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 W 77/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12#abs-1 (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12#abs-2 (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12#abs-3 (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/12#abs-4 (4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.