Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Stand: 25.01.2021
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.12.2018 – V ZB 94/16Grundbuchsache: Anwendbare Vorschriften auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht; Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und NutzungsrechtZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.