Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

Stand: 25.01.2021

MietrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

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