Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
Stand: 17.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-1 (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-1a (1a) Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-2 (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-3 (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/23#abs-4 (4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Wird zitiert von 560 Entscheidungen zu § 23 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 190/25(Isolierte Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG und Auswirkung auf die Bestandskraft nachfolgender Umlaufbeschlüsse)
- LG München II, 08.11.2023 – 1 S 11052/22 WEG
- AG Essen, 02.11.2021 – 196 C 50/21Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 27.10.2010 – 5 S 7/10
- OLG Hamm, 07.06.1979 – 15 W 56/79Zitiert von 2
- AG Mitte, 02.05.2024 – 22 C 50/23 WEG
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 W 77/25 (Wx)
- BGH, 30.01.2026 – V ZR 76/25Pflichten und Haftung des faktischen Verwalters; Vertragsübernahme durch Beschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 34 Abs. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.