Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 59 Realisierungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2020-12-10#abs-1 (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2020-12-10#abs-2 (2) Bezuschlagte Bieter müssen
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2020-12-10#abs-2a (2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2020-12-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 59 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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