Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58#abs-2 (2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bewirtschaftet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58#abs-3 (3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/58#abs-4 (4) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.01.2021 – 4 A 4/19Keine Verlegung eines Erdkabels im Gebiet eines durch vorläufige Anordnungen geschützten TrinkwasservorkommensZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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01.01.2025 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.01.2023 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 58 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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