Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 23 Zweite Gebotskomponente
Stand: 03.10.2025
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 · WindSeeGZitiert von 131
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23#abs-1a (1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23#abs-2 (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.