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Artikel 21 · BT-Drs. 19/7375 · S. 94

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Die Regeln des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beim Netzausbau
treten nach Absatz 1 am Tag nach Verkündung in Kraft, um die Beschleunigungsmöglichkeiten auch in den lau-
fenden Genehmigungsverfahren sofort nutzen zu können.
Für die Einführung des gesamtoptimierten Redispatch samt Überführung des Einspeisemanagements ins Energie-
wirtschaftsgesetz und die daraus resultierenden Änderungen im EEG, KWKG, Messstellenbetriebsgesetz, in der
StromNZV, in der Netzreserveverordnung, in der SINTEG-Verordnung, in der Erneuerbare-Energien-Ausfüh-
rungsverordnung, in der Erneuerbare-Energien-Verordnung, in der Grenzüberschreitende Erneuerbare-Energien-
Verordnung und in der KWK-Ausschreibungsverordnung ist nach Absatz 2 eine Übergangsphase bis zum 1. Ok-
tober 2020 vorgesehen. Die Änderungen erfordern erhebliche Anpassungen in der Praxis. Daher treten die ent-
sprechenden Regelungen zeitgleich zum 1. Oktober 2020 in Kraft.
Die Verordnungsermächtigung nach § 13i EnWG sowie die Festlegungsbefugnisse der Bundesnetzagentur nach
§ 13j EnWG zur Konkretisierung des Rechtsrahmens für das gesamtoptimierte Redispatch treten hingegen eben-
falls bereits am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, damit Regelungen im Rahmen einer Verord-
nung sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur auch bereits vor dem Inkrafttreten der übrigen Regelungen
erfolgen können.
Absatz 3 folgt Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, wonach Regelungen auf dem Gebiet des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/7375
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Beschle

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.130 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7375, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 333.242–352.372 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 76cb7a892b6860fd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP