Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.

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