Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 59 Stromkostensenkungskomponente

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/59?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.

§ 57 § 59