Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
Stand: 13.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60#abs-1 (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60#abs-2 (2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/60#abs-3 (3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 WindSeeG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 – 3 Kart 87/21Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. I S. 2682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.