Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 29.06.1971 – 5 StR 145/71

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Carl 2 u zu: Beil, geboren am GEMMEEEEEEEB 150: in ZUM,

wegen Wirtschaftsvergehens

-2_

Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben: .

'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt a IB ESE als Vorsitzender, nn re Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Eundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

=. 5.00 Bundesanwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus zo

als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für ‚Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen Carl EB in Falle 1 1 der Urteilsgründe (Käselieferungen in der Zeit von

April 1963 bis Dezember 1964 mit Hilfe von 18 Warenbegleitscheinen) eingestellt worden ist und soweit in diesem Falle der Landeskasse Berlin die Kosten auferlegt worden sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen..:

Im Umfange der Aufhebung wird dio Sache an eine

andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückvarwicsen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden "hat.

'- Von Rechts wegen -

3

G rü nde

Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt uneingeschränkt Urteilsaufhebung, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Carı EEE wegen Verjährung eingestellt worden ist. |

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Rüge unrichtiger Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952 ist begründet. : \

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen die auf S.8/9 UA angeführten Devisenwirtschaftsbestimmungen rechtlich nicht als Wirtschaftsstraftaten, sondern nur als Ordnungswidrigkeiten bewertet hat, sind schon im

Ausgangspunkt verfehlt.

Zu Unrecht meint der Tatrichter, für die Annahme einer Wirtschaftsstraftat müsse nicht nur einer der in Ziffer 1 und 2 des zweiten Absatzes von § 6 WiStG beschriebenen beiden Tatbestände erfüllt sein, sondern daneben auch noch die in dem einleitenden Satzteil angeführte Verletzung des Staatsinteresses an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung als weiteres selbständiges Erfordernis hinzutreten (UA S.10/11). Damit werden die gesetzlichen Anforderungen an die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtsirrig überspannt. Diese zu enge Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952 ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Der erste, einleitende Satzteil des Absatzes 2'ist mit den weiteren in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Satzteilen nicht durch das Bindewort 'und', sondern äurch die Wendung "indem ... entweder ... oder! verbunden. Dies zeigt deutlich und eindeutig, daß üje einleitende allgemeine Definition der Wirtschaftsstraftat den in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen nicht als weiteres | selbständiges Erfordernis gegenübersteht, sondern daß

eine die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat kennzeichnerde Verletzung des Staatsinteresses an Bestand

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- 4 -

und Erhaltung der Wirtschaftsordnung vorliegt, wenn eine jener beiden Tatbestandsformen der Ziffer 1 oder 2 erfüllt ist. So ist § 6 Abs.2 WiStG 1952 in Rechtsprechung und Schrifttum auch von jeher ausgelegt worden (BGHSt 2,358; BGH NJW 1955,351 und 1239; NJW 1959,683). Die im angefochtenen Urteil zitierte Kommentierung von Drost-Erbs (WiStG 1949 § 6 Anm.III bis V) besagt ebenfalls nichts Gegenteiliges. „....

.Von ihrem recht tsirri.gen Ansatzpunkt aus hat die Straf- . kammer gemeint, das Vorliegen von Wirtschaftsstraf-

taten schon deshalb verneinen zı können, weil dem An-

'geklagten nieht nachzuweisen sei, daß seine Zuwider- ‚handlungen die Wirtschaftsordnung - insbesondere die ‚.Käsewirtschaft - der Bundesrepublik oder einzelner

. Bundesländer beeinträchtigt hätten. Dabei wird. zu-

sätzlich verkannt, daß es nach dem objektiven Maßstab des $ .6 Abs.2 Ziffer 1 WiSt@ 1952 zur Annahme einer Wirtschaftsstraftat genügt, wenn die Zuwiderhandlung nur geeignet ist, gie Leistungsfähigkeit der staatlich

geschütgten. Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.

Auf. Grund'seiner fehlerhaften Auslegung des § 6.

Abs.2 WiStG 1952 hat das Landgericht schließlich auch ungeprüft gelassen, ob die Zuwiderhandlungen des An-

.. geklagten nach dem subjektiven Maßstab der Ziffer 2 als Wirtschäftsstraftaten zu bewerten sind.

Im Fall ı der Urteilsgründe (fortgesetzte ungenehmigte

-Verbringung von Käsewaren im Werte von ca. 2 ‚4 Millionen " DM/Y;) beruht die angefochtene, das Verfahren ein-

stellende Ent-i..‘ Jung auf den dargelegten Rechtsmängeln.

Bei Beurteilung dieser fortgesetzten Zuwiderhandlung

als Wirtschaftsstraftat wäre ihre Verfolgung noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Wirtschaftsstraftaten beträgt nach § 67 Abs.2 StGB 5 Jahre, weil sie als Vergehen im Höchstmaß nit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind (Art.8 VO 500 vom 15.Juli 1950 - VOBl.f.Berlin I, 304 - 'mit Gefängnis bis zu 5 Jahren’ ..,). Die Tat istals fortgesetzte

a

PARIESFOUEREREETEHENEEN

-5.

Handlung in der Zeit von April 1963 bis Dezember 1964 begangen worden (UA S.3). Dementsprechend begann die Verjährungsfrist mit der Vollendung des letzten Einzel-: akts im Dezember 1964 (BGHSt 1,91). Vor ihrem Ablauf ist sie jedoch durch die am 22.Mai 1969 getroffene Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 68 StGB unterbrochen worden (Bd.I, 127 d.A.).

Im Fall 2 der Urteilsgründe (Erschleichung einer Transit. handelsgenehmigung) haben die gerügten Rechtsfehler

bei der Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952 auf das einstellende Erkenntnis keinen Einfluß. Die Verfolgung dieser am 29.April 1964 begangenen Zuwiderhandlung

(UA S.5) wäre auch bei ihrer rechtlichen Einordnung

als Wirtschaftsstraftat bereits vor der Hauptverhandlung, nämlich mit Ablauf des 28.April 1969 verjährt. Denn

vor der am 22.Mai 1969 ergangenen Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift ist keinerlei sonstige zu einer Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen worden. Demgemäß hätte das Verfahren bezüglich dieser zweiten Zuwiderhandlung in jedem Fall eingestellt werden müssen."

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster