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BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 89/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Verantwortungslos handelt, wer die Umstände kennt, die ihm gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung eine Verantwortung auferlegen, sich über diese aber um anderer Interessen willen in verwerflicher Weise bewußt oder leichtfertig hinwegsetzt.

Für das Nachschlagewerk! 7 vr Nicht für die Amtliche Sammlung! 2196 092

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Gesetz: wiSstG (af) § 6

Rechtssatz: Verantwortungslos handelt, wer die Umstände kennt, die ihm gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung eine Verantwortung auferlegen, sich über diese aber um anderer Interessen willen in verwerflicher Weise bewußt oder leichtfertig hinwegsetzt.

Aktenzeichen; 5 StR 89/55 Urt. des BGH vom 7.Juni 1955 LG Berlin

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5 StR_89/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Kauf:ıann Erich K ge

aus BOSSE ,

geboren am ED 1599 ir TOD (Kreis SEINE) ,

Sachbezeichnung: Kaltofen u.a. wegen ungenehmigten Geschäftsabschlusses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Bei der Paul FÜEEEEM Apparatebau AG in DEE CD, 2150 in Westberlin, lagerten im Jahre 1951 zehn Tonnen Transformatorenbleche. Die Gewerkschaft "Fee" in Westberlin bemühte sich, sie abzusetzen. Zu ihr hatte der Architekt KaoflB in Westberlin geschäftliche Beziehungen, die es ihm ermöglichten, die Transformatorenbleche zu verkaufen, wenn er einen Abnehmer fand. Das erfuhr der Angeklagte, der zwei fremde Geschäftsleute zufällig kennengelernt und ihnen versprochen hatte, . sich für sie um Transformatorenbleche zu bemühen. Er setzte sich mit Kalb in Verbindung, gab dessen Angebot an die beiden Interessenten weiter und übermittelte ihnen auf ihren Wunsch auch nähere Angaben über die Beschaffenheit und die Maße der Bleche, nachdem er diese mit Ko besichtigt hatte. Am 22.Juni 1951 kamen der Angeklagte, Kell uni der Spediteur IB, auf den sich die beiden Fremden dem Angeklagten gegenüber schon bei der ersten Unterredung berufen hatten, in Berlin-Marienfelde zusammen. IB war der Vertrauensmann der im Sowjetsektor von Berlin ansässigen Aufkäuferin Carola SP. Nachdem er die Bleche besichtigt hatte, fuhr er mit dem Angeklagten zu Frau Sg in den Sowjetsektor und holte sich von ihr nähere Weisungen. Sie trug ihm auf, nur dann 5000 DM-West anzuzahlen, wenn ihm ein sogenanntes Werksattest über. die Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der Bleche ausgehändigt wärde. Der Angeklagte und IB fuhren nach Berlin-Marienfelde zurück und sodann mit Kelb zur Gewerkschaft "Ri", weil Kali erklärte, dort das Werksattest beschaffen zu können. Er bekam aber nur eine Aufstellung der technischen Daten und gab sie Lggwp- Dieser hielt die Aufstellung irrig für ein Werksattest und zahlte

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5000 DM-West an Ko. Er erhielt eine Empfangsbescheinigung, die Kofi auf einen Quittungsvordruck der Gewerkschaft RW geschrieben und zusammen mit dem Angeklagten unterzeichnet hatte. Kei> überließ dem Angeklagten als vorläufigen Provisionsamteil

700 DM-West, Später weigerte Frau Sg sich, den Restkaufpreis von 10 000 DN-West zu zahlen und die Transformatorenbleche abzunehmen, weil sie erkannte, daß

die Aufstellung der technischen Daten kein Werksattest war, und sich hintergangen fühlte. Die Transformatorenbleche blieben daher in Berlin-Narienfelde.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund des Art 1 Nr 1(d) der Berliner Devisenverorädnung vom 15. Juli 1950 "wegen ungenehmigten Geschäftsabschlusses als Wirtschaftsstraftat" zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Kom, gegen den das Verfahren abgetrennt worden war, ist später wegen dieser Tat und eines anderen fortgesetzten Devisenvergehens zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Verfahren gegen ihn durch Beschluß von 3l1.März 1955 - 5 StR 88/55 - nach § 5 Stra 1954 eingestellt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht nach seinem § 2 Abs 3 der Strafverfolgung nicht entgegen; denn der schon sehr oft bestrafte Angeklagte war vor der Tat zu mehr als einem Monat Gefängnis wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt,

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten sind unbegründet. Dies braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift.

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Das Urteil hat rechtliche Mängel in zwei Punkten, die miteinander zusammenhängen. Es geht ohne jede Prüfung davon aus, daß der Angeklagte nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, und bejaht ohne ausreichende Begründung die subjektiven Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WistG(ar).

ls) Ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, hängt nicht entscheidend von der Art des äußeren Tatbeitrages als solchen, sondern von der inneren Willensrichtung ab. Jeder der Beteiligten muß seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen des oder der Genossen vervollständigen und durch dieses Zusammenwirken den ganzen Erfolg der Straftat herbeiführen wollen. Seine innere Einstellung zum Gesamtgeschehen muß also’ derart sein, daß sie seinen Tatbeitrag als einen Teil der Tätigkeit aller, nicht nur als eine Förderung fremden Tuns, und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, Es 1äßt sich in erster Linie daraus ersehen, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Hergang und Erfolg der Tat maßgeblich mit ven seinem Willen abhängen (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954 bei Herlan MDR 1954, 529).

Bei einer Zuwiderhandlung gegen Art 1 Nr 1 (d) der Berliner Devisenverordnung kommt es also besonders darauf an, in welchem Maße der Witbeteiligte Einfluß darauf hat, ob und mit welchem Inhalt das verbotene Geschäft zustande kommt.

Diese maßgebende Rolle spielen in erster Linie die Vertragsparteien und ihre rechtsgeschäftlichen Vertreter.

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Die Prüfung, welche Personen dies waren, ergibt daher

in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, wer bei dem verbotenen Geschäftsabschluß Mittäter und wer dabei nur Gehilfe ist. Wer nur in einer untergeordneten Stellnng mitwirkt, ist nicht schon deshalb Mittäter, weil er eine Belohnung erwartet und deshalb ein elgenes Interesse verfolgt. Denn auch Beihilfe kann gegen Entgelt geleistet werden (vgl BGH aa0).

Zu Beginn der Feststellungen über die unterbliebene Verbringung der Transformatorenbleche in den Sowjetsektor bezeichnet das Landgericht das Geschäft als "zwischen dem Angeklagten und’ Kal einerseits und dem Spediteur . IgG andererseits" zugunsten der Frau SB abgeschlossen. In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe vorsätzlich "ohne die erforderliche Genehmigung als Einwohner Westberlins nit dem MitangekKlagten Koi und dem Spediteur IB ein Geschäft über Vermögenswerte abgeschlossen, das sich auf eine Person außerhalb des Gebietes, nämlich auf die sowjetsektorale Schwarzeinkäuferin Carola SB, bezog".

Diese rechtliche Beurteilung hat in dem bisher festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze und kann auf einem Rechtsirrtum beruhen.

a) Die Feststellungen des Urteils legen die Deutung nahe, daß Kal allein die Bleche an Frau SCEEB verkaufte und der Angeklagte das Zustandekommen dieses Geschäftes nur durch seine Vermittlung vorbereitete und durch seine Mitwirkung beim Abschluß förderte. Er konnte über die Transformatorenbleche, die Kal "an der Hand" hatte, nicht verfügen. Er erhielt ‘von Koi einen "Provisionsamteil", Die Feststellung, daß er die von Keil ausgeschriebene Quittung mitunterzeichnete, ergibt, da eine nähere tatrichterliche Würdigung fehlt,

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für sich allein nicht, daß auch er Verkäufer war.

b) Kittäter eines verbotenen Geschäftsabschlusses nach Art 1 Nr 1 (d) der Berliner Devisenverordnung kann zwar auch sein, wer selbst nicht Vertragspartner ist. Dann müssen die oben beschriebenen inneren Merkmale der Mittäterschaft aber auf Grund anderer Tatsachen dargetan werden. Aus den Urteilsgründen gehen sie bisher nicht hervor. Diese lassen insbesondere nicht ohne weiteres die Deutung zu, daß der Angeklagte an dem Geschäftsabschluß, bei dem Kup selbst zugegen war, etwa als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter mitgewirkt hat.

Gehilfen sind zwar nach Art 8 Nr 2 der Berliner Devisenverordnung wie Täter zu bestrafen. Das bedeutet aber nur, daß die gesetzlichen Strafrahmen gleich sind. Bei der Strafzumessung kann es trotzdem zugunsten eines Angeklagten wirken, daß er nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe ist.

2.) Außerdem ist die Beurteilung der Teilnahmeforn der Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob der Teilnehmer wegen einer Wirtschaftsstraftat oder nur wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung zu ziehen ist.

Welcher Art die zZuwiderhandlung ist, richtet sich bei devisenrechtlichen Verstößen auch jetzt noch nach § 6 wWiStG alter Fassung; das bestimmen die §§ 20,22 Abs 3 WIStE 1954.

. Ist der Teilnehmer nur Gehilfe, so kommt es darauf an, ob die Haupttat die Merkmale des § 6 wiste (aF) erfüllt. Das folgt aus der grundsätzlichen Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat. Nur wenn diese "Nals

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Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht" ist, ist auch die Beihilfe kriminelles Unrecht (§ 49 Abs 1 StGB). Zu. einer Ordnungswidrigkeit kann keine gerichtlich strafbare Beihilfe geleistet werden, weil die mit krimineller Strafe bedrohte Haupttat fehlt. Auf einen solchen Fall ist auch nicht etwa § 50 Abs 2 StGB anwend- . bar. Denn die Merkmale des § 6 wWiStG (aF) sind strafbeeründend, nicht strafschärfend. Ob die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, richtet sich also danach, wie diese Frage für die Zuwiderhandlung selbst zu beurteilen ist, Soweit dafür die inneren Tatsachen maßgebend sind, die

§ 6 Abs 2 Nr 2 wistG (aF) bezeichnet, hängt der äudere Tatbestand der Beihilfe davon ab, ob sie in der Person des Haupttäters vorliegen (BGH MDR 1953,54). Zum Vorsatz der Beihilfe ist erforderlich, daß der Gehilfe jene Tatsachen kennt.

a) Da das Urteil den Angeklagten als Nittäter ansieht, ohne dies rechtlich ausreichend zu begründen, gehen seine Ausführungen darüber, daß er nach § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG (aF) einer Wirtschaftsstraftat schuldig ist, nicht von einer einwandfreien rechtlichen Grundlage aus.

b) Sie sind auch ihrem Inhalt nach zu beanstanden,

Gewerbsmäßigkeit nimmt das Landgericht nicht an, weil es keine Wiederholungsabsicht feststellen kann. Auch verwerflichen Eigennutz verneint es, weil die Ehefrau des Angeklagten nach seiner unwiderlegten Einlassung zur Zeit der Tat schwer erkrankt war und er durch das verbotene Geschäft Geld zur Anschaffung von Arzneien erwerben wollte,

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Die Strafkammer hält die Handlungsweise jedoch mit folgender Begründung für verantwortungslos; "Gleichgültig, für welchen Zweck er die durch die Zuwiderhandlung verdiente Provision benötigte, bedeutete es eine nicht vertretbare Verabsäumung der westlichen Wirtschaftsbelange, sich dieses Geld in müheloser Weise durch ein illegales Geschäft zu verschaffen, das die nit der Genehmigungspflicht verbundene Zielsetzung einer Überwachung des Interzonenhandelsverkehrs durchkreuzte und damit einen den Westberliner Wirtschaftsinteressen abträglichen Eingriff in die staatliche Wirtschaftslenkung darstellte" (UA S 7).

Dieser Satz enthält fast nur allgemeine Wendungen, die auf jedes unerlaubte West-Ost-Geschäft passen. Nur die Worte "in müheloser Yeige" machen eine Ausnahme. Sie reichen aber nicht dazu aus, die Tat als verantwortungslos zu kennzeichnen.

Das Merkmal "verantwortungslos" steht in § 6 WiStG (aF) an der Seite der Gewerbsmäßigkeit, des verwerflichen Eigennutzes und der hartnäckigen Wiederholung. Es setzt also einen ähnlichen Unwert der Gesinnung voraus. In § 1 Abs 5 der Preisstrafrechtsverordnung vom 3.Juni 1939 (RGB1 I 999) spielte der vergleichbare Begriff "gewissenlos" eine Rolle. Ihn hat das Reichsgericht dahin erläutert, gewissenlos handele, wer bei seinem Verhalten das Gefühl der Verantwortlichkeit aus gemeinschaftswidriger Gesinnung heraus bewußt unterdrücke oder gar nicht aufkommen lasse (RGSt 75,237/2407; RG HRR 1942,740). Es kann dahinstehen, ob diese Worte nicht zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Gewissenlosigkeit stellten. Sie umschreiben jedenfalls zutreffend den schwächeren Vorwurf verantwortungslosen Handelns. Dieses liegt also vor, wenn der Täter die Umstände kennt, die

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ihm gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung eine Verantwortung auferlegen, sich über diese aber um anderer Interessen willen in verwerflicher . Weise bewußt oder leichtfertig hinwegsetzt. Die näheren Umstände, die dies ergeben, müssen im Urteil so ‘dargelegt werden, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob sie

die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

: Sarstedt Dr. Koffka Siemer

‚Schmitt Dr. Börker