Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.12.1960 – 5 StR 452/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 452/60 2173 092
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InKEKNavren des Volkes
r Strafsache
de gegen
wegen fortgesetzten Devisenvergehens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Tr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, ‘ür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.November 1959,
- >.
1. soweit es ihn und den Angeklagten Kun verurteilt, im vollen Umfange,
2. soweit es den Angeklagten Am wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Falsch-
beurkundung im Amt und mit Beihilfe zum Devisenvergehen und den Angeklagten Mt wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und mit Beihilfe
zum Devisenvergehen verurteilt und gegen diese beiden Angeklagten Gesamtstrafen verhängt,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen —
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Die Beschränkung der Revision (Seite 42 ihrer Begründung) ist nicht wirksam. Soweit mehrere strafbare Handlungen in Tateinheit zusammentreffen, ist der Schuldspruch nicht teilbar. In den Fällen A - ET kann daher die Verurteilung wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung und wegen Urkundenfälschung nicht gesondert angefochten werden, Die Trage, ob eine devisenrechtliche Zuwiderhandlung eine Yirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, betrifft nicht nur die Strafe, sondern den Schuldspruch, Gegen diesen richtet sich daher die Revision auch in den Fällen F und G,
l, Die Verurteilung des Angeklagten Hg wegen Devisenvergehens in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen in den Fällen A - G der Urteilsgründe kann nicht bestehenbleiben.
a) Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz Nr.53 der Militärregierung sind nur dann nicht bloße Ordnungswidrigkelten, sondern Straftaten, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 Nr,1l oder 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25.März und 17.Dezember 1952 (BGBl I 190, 805) erfüllen. Das ergibt sich aus Artikel 5 Abs.2 (b) des Gesetzes Nr.33 vom 2.August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission 5,514) in Verbindung mit § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Dies scheint das Landgericht, das die devisenrechtlichen Verstöße ohne weiteres als Straftaten behandelt, übersehen zu haben, Es erörtert jedenfalls die Merkmale des § 6 Abs.2 WiStG (aF) nicht. Ob sie erfüllt sind, kann das Revisionsgericht auch nicht selbst abschließend beurteilen. Dazu reichen im vorliegenden Falle die Feststellungen nicht aus,
In den Strafzumessungsgründen heißt es zwar, der Angeklagte sei "rücksichtslos vorsegangen", habe sich "ohne Bedenken gegen die staatliche und die wirtschaftliche Ordnung
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gestellt" und er habe "gemessen an den Vermögenswerten,
die die Handlungen betrafen, in erheblichem Umfange gegen die Wirtschaftsordnung verstoßen" (UA S.99). Diese allgemeinen Wendungen gestatten aber dem Senat nicht, von
sich aus den § 6 Abs.2 Nr.1 oder 2 WiStG (aF) auf die devisenrechtlichen Verstöße anzuwenden, um die es sich
hier handelt. Denn bei beiden Bestimmungen - besonders
der ersten, aber auch der zweiten -— ist wesentlich, in welchem Maße die Zuwiderhandlungen zur Tatzeit gesanmtwirtschaftliche Interessen verletzten oder gefährdeten. Darüber 1äßt sich dem Urteil nichts entnehmen, Dieses
stellt zwar auch fest, der Angeklagte habe die Tätigkeit
bei der Intereuropäischen Handelsgesellschaft schon mit
der Absicht aufgenommen, "nur unerlaubte Einfuhren durchzuführen und dabei die strafbaren Handlungen zu begehen,
die bei der Durchführung seiner Absichten unumgänglich waren" (UA S.98). Hierin allein kann aber nicht das Merkmal hartnäckigen Wiederholens i.S. des § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG (aF) gefunden werden. Denn dazu ist außer der Zahl und der Dauer der Verfehlungen vor allem wesentlich, ob dem Täter die ‚Verwerflichkeit seines Tuns schon durch behördliche Maßnahmen eindringlich vor Augen geführt worden ist (BGH 4 StR 407/52 * vom 11.Juni 1953 bei Erbs, Strafrechtli. Nebengesetze Anm.3 zu § 3 WiStG 1954). Daran fehlt es hier.
b) Das Urteil muß in den Fällen A - G schon aus diesen Gründen aufgehoben werden; daher braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß die bisherigen Feststellungen zu A- E die Anwendung der $§§ 271 bis 273 StGB nicht rechtfertigen. Ihnen ist nicht deutlich genug zu entnehmen, welche Tatsachen beurkundet worden sind; sie lassen auch offen, ob die Urkunden und Register nur dem innerdienstlichen Gebrauch dienten oder dazu bestimmt waren, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen,
+ [Tichtis: 507/527
2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen aktiver Bestechung im Falle H hat keinen Bestand.
Wie die Revision mit Recht bemängelt, drückt sich das Urteil in seinen Feststellungen (UA 8.73) und in seinen sonstigen tatsächlichen Frörterungen (UA S.74) nur recht unbestimmt dahin aus, dem Zollinspektor AB sei bei der Besprechung, an welcher der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Kin teilnahmen, "eine Belohrung in Aussicht gestellt worden", Es sagt nicht, ob dies der Beschwerdeführer oder der Angeklagte KW tat und ob dieser mit oder ohne wissen des Beschwerdeführers handelte. Die fehlende Feststellung wird im vorliegenden Falle nicht durch folgende Sätze in der rechtlichen Würdigung (UA 5.78) ersetzt: "Diese Zahlung ist erfolgt, weil A für seine Mithilfe bei der Abfertigung eine Belohnung in Aussicht gestellt worden war. Schon durch das Versprechen der Belohnung haben sich HAB und KU Sstrefbar gemacht. Sie haben 1.5. des § 333 StGB einem Beamten ein Geschenk angeboten, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt, zu bestimmen." Auch diese Stelle 1äßt in tatsächlicher Beziehung nicht erkennen, wie der Beschwerdeführer an dem Angebot beteiligt war.
3. Daß die Verurteilung des Angeklagten ww aufgehoben wird, kommt auch den Angeklagten Kr. MED und Lo , die keine Revision eingelegt haben, nach § 357 StPO zugute.
Ko ist in den Fällen F und G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Es handelt sich um dieselben Taten wie bei dem Beschwerdeführer HB. Fs liegt auch derselbe sachlichrechtliche Fehler vor. Auch bei Kg sind keine Tatsachen festgestellt worden, aus denen folgt, daß die Devisenzuwiderhandlung für ihn eine Wirtschaftsstraftat war (vgl. dazu BGHSt 12,273).
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AMMEEE it in Falte 7 und Lie ist im
Falle G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit
Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden, Für sie
gilt dasselbe wie für Koring (für Gehilfen vgl. BGH MDR 1953,54; BGH JR 1955,391 = DDevR 1955,129). Die übrigen Verurteilungen dieser beiden Angeklagten bleiben bestehen, Die Gesamtstrafen gegen sie müssen jedoch aufgehoben werden,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. \
4. Für die neue Verhandlung wird wegen der Abgrenzung der Wirtschaftsstraftaten von den Ordnungswidrigkeiten auf die Rechtsgrundsätze in den Entscheidungen BGHSt 2,358; 11,263 und BGH NJW 1955,351; 1955,1239 hingewiesen.
Bei den "ertersatzstrafen hat die Strafkammer für "jede angefangenen" 1.000 DM ersatzweise einen Tag Gefängnis festgesetzt. Dagegen können rechtliche Bedenken bestehen (vgl.BayObL6 NIW 1960,878).
Soweit die Strafkammer das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art.3 Nr.5 des Gesetzes Nr.14 der Alliierten Hohen Kommission nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, ist sie dadurch nicht gehindert, jene Bestimmung auf die Handlungen anzuwenden, die sie bisher als Verbrechen nach den 88 271 bis 273 StGB angesehen hat.
‚Sarstedt Koffka Schmitt Dr.Börker Faller j