Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 02.07.1953 – 5 StR 125/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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16 5 StR 125/53 2275 6°0
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Erich 5 END aus DEE. zeborcn an EEE 1910 in SCHNEE (x: =. CE ,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1953, an der teilgenommen habent
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Sundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffxa Bundesrichter Siemer Bunderrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.0ktober 1952 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2 =
Gründes
pas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu sechs Monaten Gefängnis und 3000.- DM Gelästrafe verurteilt.
I.
Der Angeklagte hat als Gesellschafter der Firma Ci nach und nach insgesamt 2.395 t Rohmontanwachs von der vB vezogen und hierfür jeweils nach Eingang der Ware über ein Konto bei einem Westberliner Bankhaus in Teilbeträgen 2.395.000.-IM andie MWWPerzahit,Er erzielte aus diesem Geschäft für die CB einen Reinertrag von 66.096,34 DM, en dem er anteilmäßig beteiligt war. Er hatte weder für die Einfuhr noch für die Zahlung an die WWBdie erforderliche Genehmigung. Er hatte zwar ursprünglich für das mit der DB reabeichtigte Geschäft fünf Genehmigungen über zusanmen 1.000.000.- Di erhalten. Nach diesen mußte er die zu zahlenden Beträge aber auf ein Konto der Bank Deutscher länder einzahlen. Auf Veranlassung der WWPrichtste der Angeklagte sich jedoch nicht nach den ihm in den Genehnmigungen auferlegten Zahlungsbedingungen.
Der Angeklagte verstieß - so hat das Landgericht ausgeführt - gegen Artikel 1 Ziffer 2(a) der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs von 15.7.1950 (VOBl S.304) (DevVO) dadurch, daß er das Rohmontanwachs von der Ostzone nach Westberlin verbrachte, und gegen Artikel 1 Ziffer i(h) DevVO dadurch, daß er bare Westmark an die Dübertrug. Das Landgericht hat den Angeklagten daher nach Artikel 8 DevVO in Verbindung mit Artikel 5 Ziffer 2 (b) der Verordnung Nr.503 (VOBl 1951 S.51) und § 6 WiStG bestraft. Es hat die Zuwiderhandlung des Angeklagten nach § 6 Abs.2 Nr.2 \WiStG als Wirtschaftsstraftat angesehen, weil der Angeklagte aus verwerflichenm Eigennutz und zugleich verantwortungslos gehandelt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 338 Nr.7 StPO und des sachlichen Strafrechts. Die Ver-
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fahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Behandlung.
Il. Das Rechtsmittel. ist unbegründet.
1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Angeklagte eine Zuwiderhandlung gegen die angeführten Devisenbestimmungen begangen habe, greift sie unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Landgericht gezogenen Folgerungen zwingend, sondern ob sie denkgesetzlich möglich sind. Dies ist der Fall. Auch die Ausführungen der Strafkamnmer über das beim Angeklagten vorhandene Unrechtsbewußtsein sind nicht zu beanstanden. Darauf, ob sich der Angeklagte der in § 6 WiStG begründeten Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat bewußt war, konnt es nicht an (vgl. 3GH Urteil vom 19.2.1953 - 4 StR 608/52).
2.) Zu Unrech“ wendet sich die Revision auch gegen die Annahme einer Wirtschaftsstraftat. Dice Revision meint, das Landgericht hube bei seiner Ermessensentscheidung, ob eine Wirtschaftsstraftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege, nicht genügend beachtet, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Bundesrepublik größere Dollarbeträge eingebracht habe und das Geschäft daher devisenwirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei. Dies hat das Urteil allerdings zugunsten des Angeklagten offengelassen (82.5.8 UA.). Offensichtlich hat die Strafkammer diese Tatsache auch berücksichtigt und deshalb die Anwendung des § 6 Abs.2 Nr.1 WiStG abgelehnt,
Diese Tatsache spielte jedoch keine entscheidende Rolle für die Anwendbarkeit des § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG. Insoweit ist nicht der im Endergebnis eingetretene Schaden maßgebend, sondern die grundsätzlich feinäselige Haltung des Angeklagten zur Wirtschaftsordnung, über deren Erfordernisse er sich bewußt hinwegsetzt, indem er die gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher Weise verabsäumt. Dies ist
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zunächst dann der Fall, wenn der Täter aus verwerfliohen Eigennutz handelt. Es mag nun der Revision zwar zuzugeben sein, daß der erzielte Gewinn von etwa 66.000.- Dü bei dem Umfange des Geschäftes nicht besonders hoch gewesen ist. Die Höhe des erzielten Gewinnes ist jedoch nicht ausschlaggebend. Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz ist vielmehr zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach teigenem Vorteil" in besonders anstößiger Weise leiten läßt (vgl. BGHSt 2, 358 /3607). Dem würde nicht entgegenstehen, daß - wie die Revision vorträgt - der Angeklagte den Zusammenbruch seiner Gesellschaft verhindern wollte. Der Angeklagte, der sich nach den Urteilsfeststellungen als Kaufmann seiner Verantwortung gegenüber der Wirtschaftsordnung wohl bewußt war, handelte auch in diesem Falle verantwortungslos, Er setzte sich bewußt Über die ihm erteilten Genehmigungen hinweg, die noch dazu über einen erheblich geringeren Betrag lauteten. Bei der Höhe der Beträge, die der Angeklagte ohne die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Verwendung durch die Westberliner Wirtschaftsbehörden an die DEE czahlt hat, hat die Strafkammer sein Verhalten mit Recht als verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs.2 Nr.2 WiStG angesehen.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Dr. Börker