Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 5 Mietpreisüberhöhung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
-
21.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2911)
BGBl. 2019 I S. 2911
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
-
21.07.1993 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1993 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.