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Artikel 2 · BT-Drs. 12/3254 · S. 36
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 6 Abs. 1 WiStG)
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 6 Abs. 1 WiStG) Wenn für das vom Wohnungssuchenden zu zah- lende Entgelt eine feste Obergrenze eingeführt wird, können in der entsprechenden Bußgeldvor- schrift nicht mehr die normativen Tatbestands- merkmale „unangemessen hohes Entgelt" und „nicht unwesentliches Überschreiten der ortsübli- chen Entgelte" verwendet werden. § 6 WiStG muß vielmehr an die Überschreitung der im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung festgelegten Obergrenze anknüpfen. 13. Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 541b Abs. 1 a — neu —, Abs. 2 Satz 1 BGB) Artikel 4 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen: ,1. § 541 b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Maßnahmen zum Ausbau oder Umbau von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen und zur Erweiterung des Gebäudes, die dazu dienen, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung und zugehö- rige Nebenräume zu schaffen, hat der Mie- ter, auch soweit die gemieteten Räume betroffen sind, zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahme insbesondere unter Berück- sichtigung der vorzunehmenden Arbeiten und der baulichen Folgen für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würden, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude sowie des öffentlichen Interesses an der Schaf- fung neuen Wohnraums nicht zu rechtferti - gen ist." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuteilen" die Worte „und ihn über seine Rechte nach diesen Vorschriften zu unterrichten" eingefügt. Begründung Es erscheint zweckmäßig, die Duldungspflicht für Baumaßnahmen zur Schaffung neuen Wohn- raums nicht in Absatz 1 einzustellen, sondern zum Gegenstand einer gesonderten Vorschrift zu machen. Auf diese Weise kann der Zweck der Maßnahme präziser beschrieben werden. Für die Abwägung brauchen d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 69.173 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/3254, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.081–218.254 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3D4 · Prüfwert c50016e539d729a8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP