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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1257

BGBl. 1993 I S. 1257 · 20.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
                                            Viertes Gesetz
                              zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
                                 (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz)
                                                   Vom 21. Juli 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

               Änderung des Gesetzes
              zur Regelung der Miethöhe
   Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-
zember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1

des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II

S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „drei Jahren"

          durch die Wörter „vier Jahren" ersetzt.

      bb) Der Nummer 3 werden folgende Sätze ange-
          fügt:

          ,,Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum,
          der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt wor-
          den ist, 20 vom Hundert, wenn
          a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter
             vor dem 1. September 1998 zugeht und

          b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt
             wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich
             mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratme-
             ter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins ge-
             ringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;
             jedoch darf in diesem Fall der verlangte
             Mietzins ohne Betriebskostenanteil monat-
             lich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter
             Wohnfläche nicht übersteigen."
   b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

      „Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2

      zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge

      nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des
      § 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschus-
      ses."

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a einge-

   fügt:

    ,,(1 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,

   1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-
      gleichszahlung nach den Vorschriften über den Ab-
      bau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
      wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erlo-
      schen ist und
   2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
      richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
BGBl. 1993, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
1258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

    Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen,
    das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffent-
    lichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines
    Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung
    und über deren Höhe Auskunft zu erteilen."

· 3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-
       energie" die Wörter „oder Wasser" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

         ,,(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
       daß von dem Beginn des auf die Erklärung folgen-
       den übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins
       an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses
       tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate,
       wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende
       Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 541 b Abs. 2
       Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat
       oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegen-
       über dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hun-
       dert nach oben abweicht."

4. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung
   bestimmen,

   1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
      wässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten
      unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und
      die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab
      umgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen
      Müllverursachung Rechnung trägt, oder

   2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittel-
      bar zwischen den Mietern und denjenigen abge-
      rechnet werden, die die entsprechenden Leistungen
      erbringen.
   Die Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeit-
   räume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum
   Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die
   Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entspre-
   chend herabzusetzen."

5. § 1O wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze er-
      setzt:

       „Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr
       unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die
       jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewie-
       sen sein."

   b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
      „ 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht
           in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt
           ist,".

6. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
                            ,,§ 10a
     (1) Abweichend von § 1O Abs. 1 kann schriftlich
   vereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des

   Mietzinses durch den Preis von anderen Gütern oder
   Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungs-
   vereinbarung). Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
   die Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes
   oder entsprechenden währungsrechtlichen Vorschrif-
   ten erteilt wird.

      (2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpas-
   sungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen
   nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens
   ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Miet-

   zinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der
   Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Um-
   ständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
   Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist
   ausgeschlossen.

      (3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
   Vereinbarung nach Absatz 1 muß durch schriftliche
   Erklärung geltend gemacht werden, die auch die Ände-
   rung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maß-
   gebenden Preise nennt. Der geänderte Mietzins ist
   vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernäch-
   sten Monats an zu zahlen."

7. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 wird die Verweisung,,§ 10 Abs. 2"
   durch,,§ 10 Abs. 2 und§ 10a" ersetzt.

                        Artikel 2
    Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

  Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 5
                   Mietpreisüberhöhung
      ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Woh-
   nen oder damit verbundene Nebenleistungen unange-
   messen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt
   oder annimmt.

      (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge
   der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleich-
   baren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als

   20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder
   in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von
   Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Be-
   schaffenheit und Lage oder damit verbundene Neben-
   leistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
   von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geän-
   dert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Ent-
   gelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
   des Vermieters erforderlich sind, sofern sie
   1. unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgebli-
      chen Entgelte nicht in einem auffälligen Mißverhält-
      nis zu der Leistung des Vermieters stehen und
   2. für Räume entrichtet werden,
      a) die nach dem 1. Januar 1991 fertiggestellt wur-
         den oder
BGBl. 1993, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
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      b) für die das Entgelt vor dem 1. September 1993
         über der in Satz 1 bezeichneten Grenze liegen

         durfte.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
   bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet
   werden."

2. § 6 wird aufgehoben.

                          Artikel 3

              Änderung des Gesetzes
       zur Regelung der Wohnungsvermittlung

  Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), geändert

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Verwalter" das
   Wort ,, , Mieter" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       ,,(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungs-
      suchenden für die Vermittlung oder den Nachweis
      der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen
      über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich verspre-
      chen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmie-
      ten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer über-
      steigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der
      Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Ver-
      mieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen,
      darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu
      zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag
      nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert
      abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der
      Monatsmiete unberücksichtigt."

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3

      und 4.

3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
                             ,,§ 4a

     (1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchen-

   den oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt

   dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemiete-

   ten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung

   von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für

   den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.

      (2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende
   sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Miet-
   vertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Ver-
   mieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung
   oder ein lnventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter
   der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der
   Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über
   das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auf-
   fälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder
   des lnventarstücks steht."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

       ,,(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinba-

      rungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2
      Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam
      geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzu-
      wenden."

5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
      mer 2 eingefügt:

      „2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich
          versprechen läßt oder annimmt, das den dort
          genannten Betrag übersteigt,".

   b) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3

      die Nummern 3 und 4.

   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
      kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
      Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
      satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
      fünftausend Deutsche. Mark geahndet werden."

6. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 509), wird wie
folgt geändert:

1 . § 541 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,,(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten
   Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Ein-

   sparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaf-

   fung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es
   sei denn, daß die Maßnahme für ihn oder seine Familie
   eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
   der berechtigten Interessen des Vermieters und ande-
   rer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.

   Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbei-

   ten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwen-

   dungen des Mieters und die zu erwartende Erhöhung

   des Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung des

   Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten

   Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in
   einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich
   ist."

2. Nach § 549 wird folgender § 549 a eingefügt:
                           ,,§ 549a

     (1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages
   den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten
   weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendi-
   gung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten
   aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem
   Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Miet-

   vertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermie-
   tung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen
BGBl. 1993, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

   Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem
   Mietverhältnis mit dem Dritten ein.

     (2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
     (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
   einbarung ist unwirksam."

3. § 550 b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als
   Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermie-
   ter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen
   getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinla-
   gen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zins-
   satz anzulegen."

4. § 564b Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
   ,,4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Ne-
        benräume oder Teile eines Grundstücks dazu ver-
        wenden will,
        a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu
           schaffen oder
        b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen
           Wohnraum mit Nebenräumen und Grund-
           stücksteilen auszustatten,

        die Kündigung auf diese Räume oder Grund-

        stücksteile beschränkt und sie dem Mieter vor dem
        1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung ist spätestens
        am dritten Werktag eines Kalendermonats für den
        Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Der
        Mieter kann eine angemessene Senkung des Miet-
        zinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der
        Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung
        des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
        Zeitraum verlangen."

5. § 564c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietver-
   hältnisses nach Absatz 1 oder nach§ 556b verlangen,
   wenn

   1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre
      eingegangen worden ist,
   2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

       a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
          Hausstand gehörenden Personen oder seine Fa-
          milienangehörigen nutzen will oder

       b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
          so wesentlich verändern oder instandsetzen will,
          daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
          Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
          oder

       c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen ei-
          nes Dienstverhältnisses vermietet worden sind,
          an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichte-
          ten vermieten will und
   3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Ver-
      tragsschluß schriftlich mitgeteilt hat.
   Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver-
   wendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt
   der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf
   der Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsab-

   sieht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlänge-
   rung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
   Zeitraum verlangen."

6. § 565 c Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   ,, 1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre über-
         lassen war, spätestens am dritten Werktag eines
         Kalendermonats für den Ablauf des
       a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
          einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
          benötigt wird,
       b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor
          dem 1. September 1993 eingegangen worden
          ist und der Wohnraum für einen anderen zur
          Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt
          wird;".

7. Nach§ 570a wird folgender§ 570b eingefügt:
                          ,,§ 570b
     (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
   der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
   begründet worden ist oder begründet werden soll, an
   einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
   berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
   Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende

   Person oder an einen Familienangehörigen verkauft.

      (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
   über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unter-
   richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-
   binden.

     (3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
   denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569a
   Abs. 1 oder 2 fortsetzt.
     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
   einbarung ist unwirksam."

                        Artikel 5
             Änderung des Heimgesetzes

  § 14 Abs. 4 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763,
1069), geändert gemäß Artikel 32 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erhält folgende Fas-
sung:

„Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen
getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzu-
legen."

                        Artikel 6

                Übergangsvorschriften
  (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf Erhöhungsverlan-
gen, die dem Mieter vor dem 1. September 1993 zugegan-
gen sind, nicht anzuwenden.
  (2) Mietspiegel, die ohne Berücksichtigung der Ände-
rung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
erstellt worden sind, gelten als veraltete Mietspiegel im
Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe.
BGBl. 1993, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
  (3) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 sind hinsichtlich der
Verzinsung nicht anzuwenden, wenn die Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung zu leisten ist, die vor dem 1. Juli
1993 getroffen worden ist. Insoweit verbleibt es bei den bis
dahin geltenden Vorschriften.
  (4) Artikel 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Kauf-
vertrag mit dem Dritten vor dem 1. September 1993 abge-
schlossen worden ist.

                         Artikel 7
                       Inkrafttreten

  (1) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. Juli 1993 In
Kraft.
  (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 21. Juli 1993
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                       S. Le uthe usse r-Sch narren berge r

                                          Die Bundesministerin
                                für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                              1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dddf3df4d5631573….