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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1257
BGBl. 1993 I S. 1257 · 20.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(Viertes Mietrechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juli 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-
zember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1126), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „drei Jahren"
durch die Wörter „vier Jahren" ersetzt.
bb) Der Nummer 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
,,Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum,
der vor dem 1. Januar 1981 fertiggestellt wor-
den ist, 20 vom Hundert, wenn
a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter
vor dem 1. September 1998 zugeht und
b) der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt
wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich
mehr als 8,00 Deutsche Mark je Quadratme-
ter Wohnfläche beträgt. Ist der Mietzins ge-
ringer, so verbleibt es bei 30 vom Hundert;
jedoch darf in diesem Fall der verlangte
Mietzins ohne Betriebskostenanteil monat-
lich 9,60 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wohnfläche nicht übersteigen."
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2
zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschus-
ses."
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a einge-
fügt:
,,(1 a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-
gleichszahlung nach den Vorschriften über den Ab-
bau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erlo-
schen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

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Der Mieter hat dem Vermieter auf dessen Verlangen,
das frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffent-
lichen Bindung gestellt werden kann, innerhalb eines
Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung
und über deren Höhe Auskunft zu erteilen."
· 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz-
energie" die Wörter „oder Wasser" eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Beginn des auf die Erklärung folgen-
den übernächsten Monats an der erhöhte Mietzins
an die Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses
tritt. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate,
wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende
Erhöhung des Mietzinses nicht nach § 541 b Abs. 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitgeteilt hat
oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegen-
über dieser Mitteilung um mehr als zehn vom Hun-
dert nach oben abweicht."
4. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung
bestimmen,
1. daß die Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
wässerung ganz oder teilweise nach dem erfaßten
unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und
die Kosten der Müllabfuhr nach einem Maßstab
umgelegt werden dürfen, der der unterschiedlichen
Müllverursachung Rechnung trägt, oder
2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittel-
bar zwischen den Mietern und denjenigen abge-
rechnet werden, die die entsprechenden Leistungen
erbringen.
Die Erklärung kann nur für künftige Abrechnungszeit-
räume abgegeben werden und ist nur mit Wirkung zum
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die
Kosten im Mietzins enthalten, so ist dieser entspre-
chend herabzusetzen."
5. § 1O wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze er-
setzt:
„Der Mietzins muß jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die
jeweilige Erhöhung muß betragsmäßig ausgewie-
sen sein."
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht
in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt
ist,".
6. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
,,§ 10a
(1) Abweichend von § 1O Abs. 1 kann schriftlich
vereinbart werden, daß die weitere Entwicklung des
Mietzinses durch den Preis von anderen Gütern oder
Leistungen bestimmt werden soll (Mietanpassungs-
vereinbarung). Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
die Genehmigung nach § 3 des Währungsgesetzes
oder entsprechenden währungsrechtlichen Vorschrif-
ten erteilt wird.
(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpas-
sungsvereinbarung muß der Mietzins, von Erhöhungen
nach den §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens
ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung des Miet-
zinses nach § 3 kann nur verlangt werden, soweit der
Vermieter bauliche Änderungen auf Grund von Um-
ständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
Eine Erhöhung des Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist
ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
Vereinbarung nach Absatz 1 muß durch schriftliche
Erklärung geltend gemacht werden, die auch die Ände-
rung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maß-
gebenden Preise nennt. Der geänderte Mietzins ist
vom Beginn des auf die Erklärung folgenden übernäch-
sten Monats an zu zahlen."
7. In § 11 Abs. 3 Nr. 3 wird die Verweisung,,§ 10 Abs. 2"
durch,,§ 10 Abs. 2 und§ 10a" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Mietpreisüberhöhung
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Woh-
nen oder damit verbundene Nebenleistungen unange-
messen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge
der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleich-
baren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als
20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder
in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von
Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Be-
schaffenheit und Lage oder damit verbundene Neben-
leistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geän-
dert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Ent-
gelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen
des Vermieters erforderlich sind, sofern sie
1. unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgebli-
chen Entgelte nicht in einem auffälligen Mißverhält-
nis zu der Leistung des Vermieters stehen und
2. für Räume entrichtet werden,
a) die nach dem 1. Januar 1991 fertiggestellt wur-
den oder

b) für die das Entgelt vor dem 1. September 1993
über der in Satz 1 bezeichneten Grenze liegen
durfte.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet
werden."
2. § 6 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747), geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Verwalter" das
Wort ,, , Mieter" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungs-
suchenden für die Vermittlung oder den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen
über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich verspre-
chen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmie-
ten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer über-
steigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der
Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Ver-
mieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen,
darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu
zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag
nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert
abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der
Monatsmiete unberücksichtigt."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
3. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:
,,§ 4a
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchen-
den oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt
dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter die gemiete-
ten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung
von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für
den Umzug entstehen, ist davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende
sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Miet-
vertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Ver-
mieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung
oder ein lnventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der
Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über
das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auf-
fälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder
des lnventarstücks steht."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinba-
rungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2
Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam
geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzu-
wenden."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, das den dort
genannten Betrag übersteigt,".
b) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3
die Nummern 3 und 4.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche. Mark geahndet werden."
6. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 509), wird wie
folgt geändert:
1 . § 541 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten
Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Ein-
sparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaf-
fung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es
sei denn, daß die Maßnahme für ihn oder seine Familie
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und ande-
rer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbei-
ten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwen-
dungen des Mieters und die zu erwartende Erhöhung
des Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung des
Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten
Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in
einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein üblich
ist."
2. Nach § 549 wird folgender § 549 a eingefügt:
,,§ 549a
(1) Soll der Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages
den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten
weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendi-
gung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem
Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Miet-
vertrag zum Zwecke der gewerblichen Weitervermie-
tung ab, so tritt der Mieter anstelle des bisherigen

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Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem
Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam."
3. § 550 b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als
Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermie-
ter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen
getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinla-
gen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zins-
satz anzulegen."
4. § 564b Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte Ne-
benräume oder Teile eines Grundstücks dazu ver-
wenden will,
a) Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu
schaffen oder
b) den neu zu schaffenden und den vorhandenen
Wohnraum mit Nebenräumen und Grund-
stücksteilen auszustatten,
die Kündigung auf diese Räume oder Grund-
stücksteile beschränkt und sie dem Mieter vor dem
1. Juni 1995 mitteilt. Die Kündigung ist spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den
Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Der
Mieter kann eine angemessene Senkung des Miet-
zinses verlangen. Verzögert sich der Beginn der
Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung
des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen."
5. § 564c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietver-
hältnisses nach Absatz 1 oder nach§ 556b verlangen,
wenn
1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre
eingegangen worden ist,
2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem
Hausstand gehörenden Personen oder seine Fa-
milienangehörigen nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder
so wesentlich verändern oder instandsetzen will,
daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder
c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen ei-
nes Dienstverhältnisses vermietet worden sind,
an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichte-
ten vermieten will und
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Ver-
tragsschluß schriftlich mitgeteilt hat.
Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte Ver-
wendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt
der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor Ablauf
der Mietzeit schriftlich mit, daß seine Verwendungsab-
sieht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlänge-
rung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen."
6. § 565 c Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre über-
lassen war, spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des
a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
benötigt wird,
b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis vor
dem 1. September 1993 eingegangen worden
ist und der Wohnraum für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt
wird;".
7. Nach§ 570a wird folgender§ 570b eingefügt:
,,§ 570b
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet worden ist oder begründet werden soll, an
einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende
Person oder an einen Familienangehörigen verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unter-
richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-
binden.
(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569a
Abs. 1 oder 2 fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam."
Artikel 5
Änderung des Heimgesetzes
§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763,
1069), geändert gemäß Artikel 32 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), erhält folgende Fas-
sung:
„Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen
getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzu-
legen."
Artikel 6
Übergangsvorschriften
(1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf Erhöhungsverlan-
gen, die dem Mieter vor dem 1. September 1993 zugegan-
gen sind, nicht anzuwenden.
(2) Mietspiegel, die ohne Berücksichtigung der Ände-
rung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
erstellt worden sind, gelten als veraltete Mietspiegel im
Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der
Miethöhe.

(3) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 sind hinsichtlich der
Verzinsung nicht anzuwenden, wenn die Sicherheit auf
Grund einer Vereinbarung zu leisten ist, die vor dem 1. Juli
1993 getroffen worden ist. Insoweit verbleibt es bei den bis
dahin geltenden Vorschriften.
(4) Artikel 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Kauf-
vertrag mit dem Dritten vor dem 1. September 1993 abge-
schlossen worden ist.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 4 Nr. 3 und Artikel 5 treten am 1. Juli 1993 In
Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uthe usse r-Sch narren berge r
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dddf3df4d5631573….