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Artikel 5 · BT-Drs. 14/4553 · S. 78
Zu Artikel 5 (Änderung des Wirtschaftsstrafgeset-
Zu Artikel 5 (Änderung des Wirtschaftsstrafgeset- zes 1954) § 5 WiStG wird im Wesentlichen unverändert beibehalten. Die darin vorgesehene Sanktion unangemessen hoher Mie- ten als Ordnungswidrigkeit hat in erster Linie eine wichtige Appell- und Präventivfunktion. Darüber hinaus entfaltet die Vorschrift eine unverzichtbare Schutzfunktion im Einzelfall. Die Streichung der Vorschrift, wie von der Expertenkom- mission Wohnungspolitik vorgeschlagen, kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Änderung erfolgt jedoch insoweit, als die mit dem Vierten Mietrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) eingeführte Beschränkung des Grundsatzes der Kostendeckung, wonach der Vermieter sich abgesehen von einer Besitzstandsklausel nur noch bei Neubauten auf die Deckung der laufenden Aufwendungen berufen kann, rückgängig gemacht wird. 1. Absatz 1 bleibt unverändert. 2. Absatz 2 Satz 1 wird gleichfalls unverändert übernom- men. 3. Absatz 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, während der bisherige § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 entfällt. Die bisher in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a ent- haltene Beschränkung des Grundsatzes der Kostende- ckung führt zu einer nicht sachgerechten Differenzierung zwischen Alt- und Neubauten. Gerade in den neuen Bun- desländern sind Bestandsinvestitionen weiterhin drin- gend erforderlich und wirkt sich die Regelung investi- tionshemmend aus. Künftig soll sich der Vermieter daher auch bei Altbauten wieder auf die Deckung der laufen- den Aufwendungen berufen können. Absolute Ober- grenze bei Überschreitung der 20-%-Grenze ist aber nach wie vor das „auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“. Die im bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b enthaltene Besitzstandsklausel kann entfallen, da die Rechtslage insoweit wieder der vor In- k
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.926 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4553, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.062–401.988 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert a8993ab5e86cf259….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP