Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 3 Verstöße gegen die Preisregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 WiStrG 1954 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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03.12.1984 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I 1429)
BGBl. 1984 I S. 1429
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.