Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 629/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 628/51 | 5301 048
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Im Namen des Volkess
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Günther H EB aus IB, dort geboren am EB 1921,
wegen Wirtschaftsvergehens u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt ais beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ER
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Juni 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von: Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Wirtschaftsvergehens" zu zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe und ausserdem wegen eines selbständigen Vergehens der Steuerhinterziehung Zü einer weiteren Geldstrafe verurteilt. j
Seine Revision, die Verfahrens- und Sachrügen erhebt, ist unbegründet. Es 1. Zum Wirtschaftsvergehen. a l...:Die Firma Hg KG, deren einziger Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Angeklagte war, befasste sich vor wie nach der Währungsreform mit dem Vertrieb von Bedarfsartikeln für Bäckereien und Konditoreien, ferner mit dem Verkauf von bewirtschafteten Eisenwaren, insbesondere von Maschinen an jene Geschäfte. Auf Antrag des Angeklagten wurde die Firma 1947 zum sog. Eisenscheckverfahren zugelassen. Demgemäss erhielt sie fortlaufend vom Amt für- Wirtschaft in Hamburg bis Anfang 1949 insgesamt neun Scheckhefte mit zusammen 720 Scheckvordrucken: Von Juli 1948 bis Anfang 1949 verkaufte der Angeklagte Eisenschecks über etwa 2500 t für rund 100 000,- DE an interessierte Abnehmer.
Die Strafkammer sieht darin ein strafbares Beiseitescharffen von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs 2 der zur Tatzeit geltenden Kriegswirtschaftsveroränung (KWVO). Sie hat ihn deshalb nach § 2 des zur Zeit der Aburteilung an Stelle des KWVO geltenden Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) in Verbindung mit dessen § 26 Abs 2 verurteilt.
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. denn die vom Angeklagten gehandelte Ware sei nicht be-
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2, Die Revision meint, die Feststellungen der Strafkammer genügten für eine Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens weder dem § 267 Abs 1 StPO noch den Anforderungen des sachlichen Rechts. Sollte diese Behauptung der Revision zutreffen, so würde das: Urteii zwar das sachliche Recht, nicht aber den § 267 Abs 1 StPO verletzen. Denn das Urteil ergibt immerhin die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen es die gesetzlichen kerkmale eines Wirtschaftsvergehens findet.
a) Nach Auffassung der Revision fehlt es schon für die Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten verkauften Eisenschecks seien Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gewesen, an ausreichenden Feststellungen;
zugsbeschränkt gewesen.
Ob diese Behauptung richtig ist, kann dahingestellt bieiben. Denn für ie Frage nach dem Charakter der Eisenschecks als Bezugsberechtigungsscheine kann es, wenn überhaupt, nur darauf ankommen, ob die Eisenwaren, auf die die Schecks lauteten, bezugsbeschränkt waren. Die Revision meint, Bezugsberechtigungsscheine oder Vordrucke hierfür im Sinne des § 1 Abs 2 KWVO und des § 2 WiSt@ seien nur solche, die Geschäfte mit bezugsbeschränkten Waren zum Gegenstand haben; bezugsbeschränkt aber sei eine Ware nur dann, wenn der letzte Verbraucher
sie nicht frei beziehen könne.
Es kann unerörtert bleiben, ob es nicht auch für Waren, die der Verbraucher ohne Bezugsberechtigungsnachweis erhält, auf der Stufe des Erzeugers oder des Händlers Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen gab und demgegenüber ein Händler sich des Beiseiteschaffens sol-
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cher Bescheinigungen oder Vordrucke hierfür schuldig machen konnte, ohne dass die Ware, auf die die Bescheinigungen oder Vordrucke lauteten, für den Letztverbraucher der Bezugsbeschränkung zu unterliegen brauchte; denn die Eisenwaren, auf die die Eisenschecks lauteten, waren vom Letztverbraucher nicht frei beziehbar, demgemäss bezugsbeschränkt. Dies stellt allerdings die Strafkammer nicht ausdrücklich fest. Sie verweist jedoch zur Begründung ihrer Annahme, die Schecks seien Bezugsberechtigungsscheine gewesen, auf die seinerzeit geltende "Anoränung über die Regelung der Eisenbewirtschaftung" vom 24. Juni 1948 (Mitteilungsblatt der Ver- .waltung für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets 1948 Seite 212). Die Anordnung bestimmte in § 1, dass die dort genannten Erzeugnisse, darunter insbesondere "Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse", die ganz oder teilweise aus Eisen und Stahl bestenen (§ 1 Abs 1 Nr 3), nur gegen Eisenbewirtschaftungspapiere geliefert und bezogen werden durften; Abs 2 dieser Bestimmung nennt unter den in Betracht kommenden zisendewirtschaftungspapieren namentlich "Eisenbezugsrechte (Eisenschecks)".
Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass mindestens ein Teil der auf dem Markt erscheinenden Eisen- und Stahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei sollte bezogen werden dürfen. Dass dies tatsächlich zutraf, ergibt auch die Verfahrensregelung der Eisenbewirtschaftung des Verwaltungsamts für Wirtschaft vom 23. Mai 1947 (Mitteiiungsblatt 1947 Seite 103), die im Rahmen der Bestimmungen der erstgenannten Anordnung vom 24. Juni 1948, also noch zur Zeit der Taten des Angeklagten, fortgalt (§ 9
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der Anordnung vom 24. Juni 1948). Jene Verfahrens-:.; regelung ;:ısah nur in bestimmtem Umfang, nämlich für Ersatzteile, Reparaturen und Kleinstaufträge an Hersteller Freigrenzen vor, innerhalb deren Bestellrechtsfreiheit galt (vgl Teil A XIII). Sonst waren Eisen- und Stahlwaren, auch für den Letztverbraucher, nicht unbeschränkt erhältlich, Mochte die Überwachung dieser Bezugsbeschränkung auch nicht durch Verbraucherbezugscheine gewährleistet, sondern die Bestimmung der jeweils an den Verbraucher abzugebenden HKenge dem pflichtgemässen Ermessen
des Letztverteilers überlassen gewesen sein, £o blieb’doch die Tatsache bestehen, dass wenigstens teilweise Eisen- und Stahlwaren vom Letztverbraucher nicht frei bezogen werden konnten. Damit aber waren sie in diesem Umfang bezugsbeschränkt. Demgemäss waren auch die der Einhaltung äieser Beschränkungen dienenden Eisenschecks Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen im Sinne des § 1 Abs 2 KWVO und § 2 WiStG.
Die Revision verweist für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass eine Kontrolle über die Bezugsberechtigungen im Eisenscheckverfahren gefehlt habe. Eine solche vom Druck der Berechtigungsscheine bis zum: Letztverbraucher einerseits und vom Kleinverteiler über den Grosshandel und die eisenerzeugende Industrie bis zur behördlichen Wirtschaftsstelle andererseits reichende Kontrolle sei aber gerade ein wesentliches Kennzeichen der Bezugsbeschränkung. Dieser Einwand übersieht eine Eigentümlichkeit des Eisenscheckverfahrens. In ihm bedienten sich die staatlichen Behörden der Selbstverantwortung der Wirtschaft zu Kontrollzwecken. Jeder Händler durfte nämlich Eisenschecks aus dem ihm überlassenen Kontingent nur insoweit begeben, als er aus War®nver-
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käufen Eisenschecks erwarb. Die als Deckung hereingenommenen Schecks mussten von den Händlern für etwaige behördiiche Kontroilen aufbewahrt werden. Es mag der Revision zugegeben werden, dass diese Kontrolle ein
sehr unzuiänglicher und unwirksamer Ersatz für eine
zur Zeit der Zwangswirtschaft sonst übliche straffe Überwachung der Bezugscheinregelung war. Dennoch reichte sie für die Annahme aus, dass die auf Eisenschecks erhäitlichen Waren einer vom Staate angeoräneten und der Überwachung der Bezugsbeschränkung: dienenden Kontrolle unterworfen warten. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schecks nicht an die staatlichen Bewirtschaftungsstellen, die‘ sie ausgegeben hatten, wieder zurückliefen. et
-- Bei der Frage, ob die in den vorerwähnten Anordnungen des Amtes für Wirtschaft eingeführten Eisenschecks "Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen oder Vordrukke hierfür im Sinne des $ i Abs 2 KWVO und des § 2 wiStG waren, handelt es sich, wie die obigen Ausführungen er-
geben, um eine-Rechtsfrage. Mit dieser Begründung hat deshälb die Strafkammer. zutreffend üen Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung, über die umstrittene Frage einen Sachverständigen für Wirtschaft zu hören, abgelehnt. Die Strafkammer brauchte auch dem Antrag des Angeklagten nicht stattzugeben, der durch Vernehmung eines Sachverständigen beweisen wollte, dass die von der Firma Homann vertriebenen Maschinen nicht bezugsbeschränkt waren. Denn darauf kam es, wie schon erwähnt, nicht an. Überdies ist die Begründung für die Ablehnung dieses Antrags, nämlich, dass diese Frage bereits durch andere in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige geklärt sei, rechtlich unangreifbar.
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Unschädlich ist, dass die Strafkammer nicht klärt, ob der Angeklagte die Eisenscheckformulare als solche blanko, also unausgefüllt, weiterverkaufte, oder erst, wie die Revision behauptet, nachdem er sie datiert und unterschrieben und dadurch zu Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen vervollständigt hatte. Denn sowohl § 1 Abs 2 KWVO wie § 2 WiStG erfasst beide Begehungsarten, nämlich das Beiseiteschaffen von "Bezugsberechtigungsscheinen und. das, ‚von Vorärucken hierfür;
b) Die Revision wendet ferner ein,:der Angeklagte habe die’ Eisenschecks, selbst wenn sie Bezugsberechtigungsscheine‘ oder Vordrucke dazu gewesen sein sollten, nicht beiseitegeschafft. Dieses Tatbestandsmerkmal der
. angewandten. Strafbestimmung bedeute, wie in OGHSt 1, .62, entschieden sei, eine Verhaltensweise, die bewirke,
dass echte Bezugscheine oder deren Vordrucke zus dem im Interesse der Deckung des Bedarfs der Bevölkerung vorges£henen Verfahrensgang herausfallen. Das aber habe der Angektagte gar. ‚nicht erreichen können, weil es für
"die Eisenschecks einen solchen. "Verfahrensgang, nämlich
einen Weg von der Druckerei und ausgäbeberechtigten Amtsstelle an die Versorgungsberechtigten und von'diesen über den Handel wieder zurück an jene Dienststelie nicht gegeben habe. "
Zur Widerlegung dieses Einwands sei auf die unter a) behandelte Eigentümlichkeit des Eisenscheckverfahreris hingewiesen. Sie brachte es mit sich, dass der sonst übliche Weg des Rücklaufs der Scheine nicht bis zur behördlichen Ausgabestelle führte, sondern beim. Händler endete. Er war verpflichtet, das ihm in der Form von Eisenschecks' zugeteilte Bezugskontingent da-
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durch aufrechtzuerhalten, dass er nur insoweit darüber verfügte, ais er durch den ordnungsgemääsen Erwerb anderer Schecks einen Zuwachs erfuhr. Da äer Angeklagte gegen diese Pflicht sich verging, schaffte er unbefugt Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen beiseite. Hiergegen kann er sich nicht darauf berufen, er sei selbst Bezugsberechtigter gewesen, weil. er zum Eisenscheckverfahren zugelassen worden sei. ‚Denn er hat nicht im Rahmen: der ihm eingeräumten Befugnis über die ihm zugeteilten Schecks verfügt, sondern ohne Rücksicht auf die Erhaltung seines Scheckkontingents.
c) Die, Strafkammer geht davon aus, dass für eine
„Bestrafung aus Abs 2 ebenso wie für eine aus Abs 1 des § 1 KWVO das hier ausdrücklich vorgesehene Merkmal der Be-
darfsgefährdung erfüllt sein müsse, soweit es sich um das Beiseiteschaffen von Bezugsberechtigungsscheinen oder von Vordrucken für solche handelt. Die Strafkanmer folgt dabei der Auffassung in OGHESt 1, 161. Der Senat schliesst sich ihr und der dort gegebenen Begründung an. In ähnlicher Weise hat bereits vorher das OLG Kiel entschieden (SchlHA 1548, 174; 1949, 171). Die Strafkammer hält die Voraussetzungen für die Annahme,
‚der Angeklagte habe durch sein Verhalten den Bedarf der
Bevölkerung gefährdet, auf Grund ihrer Feststellungen
für gegeben. Darnach hatte der Angeklagte innerhalb etwa eines halben Jahres Eisenschecks über insgesamt rund 2 500 to veräussert. In Übereinstimmung mit verschiede-
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nen Sachverständigen kommt die Strafkammer zu dem rechtlich unangreifbaren Ergebnis, durch die Veräusserung dieser grossen Menge habe der Angeklagte den Bedarf der Bevöikerung an Eisenwaren in Hamburg gefährdet.
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Auch die Bejahung des inneren Tatbestands des angenommenen Wirtschaftsvergehens unterliegt keinen Bedenken. Denn es ist festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht nur der Rechtswidrigkeit, sondern auch des bedarfgefährdenden Charakters seines Verhaltens bewusst war.
Ob der „Angeklagte auch böswillig gehandelt hat. kann dahingestellt 'bieiben. Denn für eine Verurteilung nach § 1 Abs 2 KWVO, nunmehr nach § 2 WiStG, ist nicht, wie
die Revision "annimnt, ein böswilliges Handeln des Tä-
ters erforderlich. Das ergibt sich schon aus dem Wortjaut dieser Bestimmungen. Es wäre kaum verständlich, dass der Gesetzgeber, wenn er wie für.die unter Abs 1 des § 1 KWVO auch für die unter Abs 2 fallenden Straftaten Böswilligkeit des Täters verlangt hätte, dies nicht durch Wiederholung des Merkmals "böswillig" in Abs 2 zum Ausdruck gebracht hätte. Dass Abs 2 dieses Merkmal im Gegensatz zu Abs 1 nicht enthält, rechtfertigt: die Auslegung, dass das Gesetz in Abs’ 2 auch nichtböswilliges Handeln treffen wollte. Es hatte überdies guten Sinn, die Bescheinigungen über. Bezugsberechtigungen und ihre Vorärucke in noch stärkerem Maß als den Verkehr mit den Waren selbst. unter strafrechtlichen Schutz zu stellen. Denn die. Straftat nach Abs 2 richtete sich in besonderem Maß gegen die staatlich gelenkte Wirtschaft, die gerade von einem ordnungsmässigen Funktionieren des Bezugscheinwesens abhing.
‘Schliesslich bringt die Revision vor, der Angeklagte habe, sei es wegen einer Wirtschaftsstraftat, sei es
_ wegen einer Oränungswidrigkeit, deshalb nicht bestraft
werden dürfen, weil im Zeitpunkt seiner Aburteilung
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Eisenwaren nicht mehr bewirtschaftet waren und die zur matzeit geltenden Vorschriften über die Eisenbewirtschaftung keine Zeitgesetze im Sinne des § 2 a Abs 3 StGB seien.
Dieser Einwand geht fehl. Er muss von vornherein deshalb scheitern, weil das Verhalten des Angeklagten den damals geltenden § 1 Abs 2 KWVO verletzt hat. An dessen Stelle ist seit'ien- it Oktober: ELCH 2.0 nr WiStG getreten. Diese Bestimmung wird nicht deshalb unanwendbar, weil zur Zeit der Aburteilung der Erwerb von Waren, die zur Tatzeit bezugsbeschränkt waren, von Bezugsberechtigungen und Bescheinigungen hierüber unabhängig geworäen ist. Geändert haben sich in einem solchen Fall nicht die gesetzlichen Vorschriften zwischen Tfatzeit und Entscheidungszeit. Denn wie zur Tatzeit galt auch zur Zeit der Aburteilung und gilt noch heute das Verbot, Bescheinigungen über eine Bezugsberechti-
“ gung oder Vordrucke hierfür beiseite zu schaffen (§ 2 wWiStG). Eine solche Änderung aber wäre Voraussetzung für eine Anwendung des § 2 a Abs 2 StGB. Geändert hat sich allerdings die Wirtschaftslage zwischen beiden Zeitpunkten, insofern zur Tatzeit, nicht mehr eber zur Zeit der Entscheidung Eisen- und Stahlwaren bezugsbeschränkt waren und sind. Eine solche Änderung in den wirtschaftlichen Voraussetzungen, die nicht zugleich eine Änderung in den Strafbestimmungen zur Folge haben, ist in § 2 a Abs 2 StGB nicht gemeint.
Was die Revision schliesslich gegen das Strafmaß vorbringt geht offensichtlich fehl. Die Strafkamner hat sich in keinem Punkt ihrer Strafzumessungserwägungen in Widerspruch zu den Tatsachen gesetzt, die der
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Angeklagte durch verschiedene Beweisamträge hatte beweisen wollen, die Strafikammer aber als wahr unter-
stellt hat.
II. i. Gegen die Verurteilung wegen Steuervergehens wendet die Revision ein, der Angeklagte sei nur wegen Einkommensteuerhinterziehung angeklagt gewesen und habe deshalb nicht wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt werden dürfen; er habe im Gegenteil überdies von der Anklage wegen Einkommensteuerkinterziehung, die ihm nicht habe nachgewiesen werden können, freigesprochen werden müssen. Dieser in seinem ersten Teil verfahrensrechtliche und in seinem zweiten Teil sachlichrechtliche Angriff der Revision muss erfolglos bleiben.
a) Der Angeklagte war "wegen Verstosses gegen die 88 1 KWVO und 2 wiStG in Tateinheit mit einem Steuerver-' gehen nach § 396 RäAbg0" angeklagt. Die Anklage erwähnte allerdings nients von einer Ussatzsteuerhinterziehlung, sprach vielmehr nur von Verkürzung von Steuereinnahmen, begangen durch"Nichtangabe der Gewinne bei den Zinkonmensteuererklärungen" ‚Dennoch ergibt sich aus dem Inhalt der Anklage, dass sie das steuerstrafrechtlich irgendwie bedeutsame Verhalten des Angeklagten treffen wollte. Die Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten durfte und musste demnach zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden, weil sie Gegenstand der Anklage war (§ 264 StPO).
b) Dass die Strafkammer zwar den Tatbestand der Umsatz-, nicht aber den der Einkommensteuerhinterziehung für erfüllt hielt, bildete keinen Grund, den Angeklagten insoweit freizusprechen, als ihm eine Einkommensteuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar treffen, wie die Revision mit Recht bemerkt, beide Ar-
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ten von Steuerhinterziehung nicht rechtlich, sondern sachlich zusammen. Die Anklage war jedoch gegen den Angeklagten nur wegen Steuerhinterziehung, also we-
gen einer Steuerstraftat erhoben. Nur wegen einer Steuerstraftat ist er verurteilt worden, Deshalb war es weder erforderlich noch zulässig, ihn freizusprechen, soweit er der Einkommensteuerhinterziehung nicht für schuldig befunden wurde.
2. a) Auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung sind nicht stichhaltig.
Die Gelästrafe von 3 000 Dü für die Hinterziehung von Umsatzsteuer begründet die Strafkammer mit der Erwägung, sie halte die Gelästrafe in dieser Höhe "unter Berücksichtigung des hinterzogenen Umsatzsteuerbetrags sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten" für angemessen. Die Revision beanstandet diese Begründung als mangelhaft, da sie nicht erkernen Tasse, ob die Strafkammer sich bewusst war, dass auch bei Anwendung des § 27 c Abs 2 StGB die Richtlinien des Absatzes 1 eingehalten werden müssen. Allerdings der? auch in einem Fall, wie dem der Steuerhinterziehung, auf den § 27 c Abs 2 StGB zutrifft, die Geldstrafe nicht unter Missachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bemessen werden. Dafür jedoch, dass die Strafkammer diesen Fehler begangen hätte, liefert das Urteil keinen Anhalt. Im Gegenteil! Die Tatsache, dass die von der Strafkammer verhängte seldstrafe den Gewinn des Angeklagten aus der Steuerhinterziehung zwar erreicht, aber gerade nicht übersteigt, beweist, dass die Strafkammer sich bei Bemessung der Strafe auf Grund des Abs 2 an die Richtlinien des Abs 1 des § 27 c gehalten hat.
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Gegen die Bemessung der Geldstrafe könnte auch dann nichts eingewandt werden, wenn der Angeklagte den Gewinn aus der Steuerhinterziehung äurch Nachentrichtung des Steuerbetrags wieder verloren haben sollte. Denn § 27 c Abs 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Täter den aus der Straftat gezogenen Gewinn später wieder eingebüsst hat. Es genügt, dass er einen Gewinn erzielt hatte. Es ist deshalb unschädlich, dass das Urteil nicht klärt, ob der Angeklagte die Umsatzsteuer nachentrichtet hat.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortiieb Dr. Arndt