Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.03.1953 – 2 StR 768/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2301 037
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Frisceurin Helga Auguste Margarete Johanna C EEE geb. DEE zus Hu dort geboren am GER 1924,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
.r . m.
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Szuer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter,
Landgerichisret EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EB
aıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehopen, soweit es sie betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der frühere Mitangeklagte BB nahn im Jahre 1947 in sein Zimmer, das er als Untermieter seiner Schwester, der Angeklagten, inne hatte, die Mitangeklagten Hu und KB auf. ru steiite mit Hilfe der Kin und des BEE falsche Lebensmittelkarten her, die er gegen Geld weiter veräusserte. Die Angeklagte, die zunächst von den Vorgängen in ihrer Wohnung nichts bemerkt hatte, beteiligte sich, nachdem sie von ihrem Bruder einige Markan zur eigenen Verwendung erhalten hatte, beim Trocknen und Schneiden der Fälschungen. Die Fälschungen brachte sie bei Lebensmitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr.
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Wirtscheftsvergehens in Bereicherungsabsicht- nach § 2 des WiStG verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach dem Urteil hat der frühere Mitangeklagte HB: der die Kerken druckte, Lebensmittelkarten in grösserem Umfange nachgemacht und vertrieben. Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte sei Mittäter der Tat des Hmmm; da sie Marken trocknete und schnitt und die Fälschungen bei Lebens-
mitteleinkäufen für sich und ihr Kind in den Verkehr brachte.
Diese Feststellungen sind unzureichend und ermöglichen
keine Prüfung, ob die Strafkamner die Tat rechtlich einwand-
frei beurteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welchen Umfange sich .die Angeklagte beteiligte unä wieviel Marken sie für eigene Zwecke verwendete. „Jie Vereinbarungen miv
HE unä den anderen Mittätern sind nicht dargelegt. Dase
sie bei dem Vertrieb der Marken mitwirkte und von dem Erlös einen Anteil erhielt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen
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Es ist demnach möglich, dass die Angeklagte nur soviel Marken, als sie für sich und ihr Xind benötigte, zun Trocknen und Schneiden erhielt und sie dann verbrauchte Sie würde zwar insoweit gemeinschaftlich mit HB 3escheinigungen über eine Bezugsberechtigung nachgemacht und sich eines Vergehens nach § 2 WiSt@ schuldig gemacht haven, jedoch würde ihr nur dieser Tatbeitrag zugerechnet werden können, nicht aber, wie nach dem Urteil, auch die Tat des HER, soweit er mit anderen noch Marken in grösserem Umfange nachgemacht hat. Das Inverkehrbringen der Warken, die sie nachmachte, wäre eine straflose Nachtat.
Es ist aber auch möglich, dass sie in grösserem lasse beim Markentrocknen und -schneiden sich beteiligte oder die Herstellung Ger Fälschungen durch Duldung der Tätigkeit der Mitangeklagten in ihrer Wohnung, was die Stralkammer bisher nicht gewürdigt hat, ermöglichte und als Enigelt einige karken nack Fertigstellung Zür ihren eigenen „udarf erhielt. Hat sie weiter keine Interessen verfolgt, läge die Annetme nahe dess eie äadurshı die Tat des Fin tördern, nicht aber als eigene zur Durchführung bringen wollte. Die Straikammer spricht selbst bei der Strafzunessung von der ausserordentiichen Bereitwilligkeit der Angeklagten die Fälschertätigkeit zu "fördern" Insoweit wäre daher nar eine Beihilfe gegeben. Ailerdings hat sie sich weiter dadurch, dass sie einige Marken für ihren eigenen Gebrauch angenommen und ausgegeben hat, diese sich verschafft und in Verkehr gebracht und damit den Tatbestand des § 2 WiStG als Täter erfüllt Die beiden Taten. die auf verschiedenem Vorsatz beruhen, würden in Tatmehrheit zueinander stehen.
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Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Ungunsten der Angeklagten die ausserordentliche Bereitwilligkeit, die Fälschertätigkeit zu fördern, verwertet. Die bisheri- | gen Feststellungen lassen eine solche ausserordentliche Bereitwilligkeit nicht erkennen.
Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt
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