Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 2 StR 146/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
aan 16/51 2301 007° eo
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmut DB En zus Hi geboren am GER 1905 in. vaRmEp.
wegen Urkundenfälschung u.a.
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner s Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstautsanwait Dr. iM als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
m.
für Recht erkannt:.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Ausübung des Gewerbes seines Lebensmittelgrosshändlers untersagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger Straftaten, darunter wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 2 WiStG und wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vor Gericht verurteilt; ausserdem hat sie ihm für die Dauer von 5 Jahren die Ausübung des Gewerbes eines Lebensmittelgrosshändlers untersagt.
Der Angeklagte hat seine Revision wirksam auf die Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage, auf den Strafausspruch aus § 2 WiStG und auf üas Berufsverbot beschränkt. 'Das Rechtsmittel ist nur insoweit begründet, als es sich gegen das Berufsverbot richtet
l. Der Angeklagte macht geltend, das Urteil stelle weder fest, welche Behauptungen der als Zeugin vor Gericht vernommenen WEB unrichtig gewesen seien, noch auch, zu weichen dieser Behauptungen der Angeklagte sie angestiftet habe.
Träfe dieser Vorwurf zu, dann litte das Urteil allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, an einem verfahrensrechtlichen, und ausserdem an einem sachlichrechtlichen Mangel. Der Vorwurf entbehrt indes jeder Grundlage. Denn das Urteil enthält die von der Revision vermissten Feststellungen in beiden Beziehungen (vgl u.a. Seite 35 und Rückseite).
Die Revision bringt weiter vor, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet und es nicht gewollt, dass ve, gegen die selbst erheblicher Verdacht bestanden habe, entweder an der Wirtschaftsstraftat des Angeklagten teilgenommen oder ihn begünstigt zu haben, in
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den Verfahren gegen ihn als Zeugin vernommen werde; er habe sie vielmehr als Mitbeschuldigte angesehen und geglaubt, sie werde allenfalls nur in dieser Eigenschaft vernommen, Auch dieser Einwand richtet sich gegen die entgegengesetzten Feststellungen der Strafkamner. Varnach wusste der Angeklagte oder rechnete mindestens damit, dass WEM in dem Verfahren gegen ihn vor Gericht als Zeugin vernommen werden würde, und hat sie vorsätzlich dazu bestimmt, bei dieser erwarteten Zeugenvernehmung bewusst unwahr auszusagen. Zu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer nach eingehender und rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung- Dass sie ihre Feststellungen allein auf die Angaben der VERS, die sie für glaubwürdig erachtet, gründet. ist rechtlich möglich. Die Angriffe der Revision, die insoweit Verlet- ‚zungen der Aufklärungspflicht geltend machen, müssen schon daran scheitern, dass sie keine Beweismittel bezeichnen. deren Verwertung die Strafkammer versäumt haben soll
Das Vorbringen der Revision, "sollte in der in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) durchgeführten Vernehmung der WEM diese Angelegenheit erörtert worden sein, so ist sie jedoch dem Angeklagten nach seiner Wiederzulassung nicht mitgeteilt worden", enthält nicht die Behauptung, sondern allenfalls die Vermtung eines Verfahrensverstosses. Schon deshalb muss sie scheitern, denn gerügte Rechtsverletzungen müssen bestimmt behauptet werden.
e. Von Juli bis Dezember 1948 verfäischte der Angeklagte in grossem Umfange als Lebensmittelgrosshändler Bezugscheine, die er von Einzelhändlern erhalten hatte.
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Er änderte auf diesen Scheinen, die von den Wirtschaftsbehörden auf bestimmte Warenarten und Warenmengen ausgestellt waren, die Nengenangabe. Dadurch wollte er
sein Warenkontingent als Grosshändler bei den Wirtschaftsstellen erhöhen und dadurch Kontingentlücken ausgleichen, die er durch bezugscheinfreien Verkauf von Lebensmitteln verschuldet hatte.
Wegen .dieser Straftat nach § 2 WiStG hat die Strafkammer den Angeklagten zu einem Jahr sechs Monaten Ge- .£ängnis verurteilt. Was die Revision gegen diesen ihr als übermässig hoch erscheinenden Strafausspruch geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.
3, Dagegen kann das Berufsverbot mit den Erwägungen der Strafkammer nicht gerechtfertigt werden.
Sie begründet das auf die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens und wegen Urkundenfölschung gestützte Berufsverbot damit, dass auch nach der Strafverbüssung des Angeklagten mit Rücksieht auf sein Vorleben, seine Vorstrafen, die Art der Begehung seiner Straftaten in Vergangenheit und Gegenwart die Gefahr bestehe, er werde den Beruf eines Lebensmittelgrosshändlers wiederum durch Fälschungen, für die er Spezialist sei, "bei allen wie auch immer gearteten Fällen zukünftiger Lenkung des Lebensmittelgrosshandelst missbrauchen; deshalb müsse die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten als Lebensmittelgrosshändler geschützt werden.
Die Revision wendet dagegen ein, die von der Strafkammer angenommene Gefährdung der Allgemeinheit drohe nicht, weil das Bezugscheinwesen im Lebensmittelgrosshandel völlig abgeschafft sei, der Angeklagte also kei-
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sei.
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ne Höglichkeit mehr habe, als Lebensmittelgrosshändler Fälschungen zu begehen
Es ist der Revision zuzugeben, dass die Erwägungen der Strafkammer, auf die sie das Berufsverbot stützt, hierfür nicht ausreichen. Einem Täter, der wegen einer unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangenen Straftat beim Vorliegen der in § 42 1 StGB näher umschriebenen Voraussetzungen verurteilt worden ist, darf.die Ausübung des Berufs oder Gewerbes nur dann untersagt werden, wenn dies erforderlich ist um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob die Voraussetzungen dieser letzterwähnten Bedingurig im Einzelfall gegeben sind, ist besonders sorgfältig zu prüfen. Denn das Berufsverbot schneidet tief in die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Täters nach der Strafverbüssung ein. Im Falie ies Angeklagten ist die Strafkammer überzeugt, dass er auch nach Verbüssung seiner Strafe die Allgemeinheit durch neue Straftaten gefährden werae. Zur näheren Begründung dıeser Besorgnis weist sie darauf hin, äas Bezugscheinwesen sei, obwohl derzeit im Lebensmittelgrosshandel keine Bezugscheine üblich sind, nöch nicht schlechthin aufgehoben; es bestehe beispielsweise noch in der Treibstoffwirtschaft, es sei auch nicht ausgeschlossen. dass es im Lebensmittelhandel, wo sich bereits mehrfach auch nach der Währungsreform Verknappungen gezeigt hätten, teilweise wieder eingeführt werde.
Die blosse Möglichkeit künftiger Straftaten von der Art, wie sie nach Ansicht der Strafkammer der Allgemeinheit durch den Angeklagten drohen, nämlich, von Bezugscheinfälschungen, genügt indes zur Begründung des
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Berufsverbots nicht. Eine dieses Verbot erfordernde Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 42 1 StCB besteht nur, wenn mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte nach Verbüssung seiner Strafe neve ähnliche Straftaten begehen werde. Das würde im Falle des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit verlangen, dass nach Verbüssung seiner Strafe Lebensmittel wieder bewirtschaftet und eine Bezugscheinpflicht für Lebensmittel im Handel wieder eingeführt würde. Für eine solche Wahrscheinlichkeit fehlt es an einem ausreichenden Anhalt.
Dagegen wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob es nicht wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Strafverbüssung Urkundenfäischungen anderer Art als solche von Bezugscheinen begehen wird. Denn auch dann, wenn der Gross- und Kleinhandel mit Lebensmitteln von der staatlichen Bewirtschaftung freibleiben sollte und deshalb der Angeklagte bei Ausübung des Berufs eines Lebensmittelhändiers keine Bezugscheine mehr fälschen könnte, so hätte er möglicherweise dennoch Gelegenheit zu Urkundenfälschungen anderer Art. Gerade die Geschäftstätigkeit eines Händlers bedarf unter den heutigen Verhältnissen in jedem Wirtschaftszweig einer besonderen Vertrauenswürdigkeit, auf die seine Geschäftspartner und Behörden angewiesen sind. Der Beruf eines Hänälers ist bei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen notwendig mit einem Urkundenverkehr zwischen ihm und anderen privaten oder staatlichen Stellen verbunden.
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Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus abschliessend zu beurteilen, ob die Gefahr, der Angeklagte werde auch künftig Urkundenfäischungen begehen. wahrscheinlich ist oder nicht. Zwar ist er. wie das Urteil feststellt, Spezielist in Fälschungen. Doch “ wird es einer-näheren Prüfung der Art und Schwere seiner früheren Fälschungsstraftaten bedürfen, um die Frage, ob gegen ihn ein Berufsverbot im Interesse der "Allgemeinheit erforderlich ist, endgültig beurteilen zu können. oo. u
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Ortlieb