Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 23 Wiederbestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsprüferkammer kann im Einzelfall anordnen, daß sich der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und 12 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung unter sinngemäßer Anwendung des § 16 nicht vorliegen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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20.07.1990 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1990 I S. 1462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.