Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 17 Berufsurkunde und Berufseid

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

§ 16a § 17