Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens

Stand: 01.08.2021

Bund

Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

§ 16a § 17