Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 136 Übergangsregelung für § 57a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/136#abs-1 (1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 verfügen, werden von Amts wegen als gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f in das Register eingetragen. Ebenso werden genossenschaftliche Prüfungsverbände, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 in Verbindung mit § 63g Absatz 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes verfügen, von Amts wegen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 in das Register eingetragen. Die Anzeigepflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/136#abs-2 (2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die am 16. Juni 2016 über eine bis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen, haben die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser Frist durchzuführen und den Qualitätskontrollbericht einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/136#abs-3 (3) Der erste Nachweis der speziellen Fortbildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 136 aufgehoben durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 136 aufgehoben und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 136 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. 2001 I S. 3414
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 136 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.