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# § 136 WiPrO — Übergangsregelung für § 57a

Wirtschaftsprüferordnung  
Außer Kraft: § 136 ist seit 01.08.2021 nicht mehr im WiPrO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 verfügen, werden von Amts wegen als gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f in das Register eingetragen. Ebenso werden genossenschaftliche Prüfungsverbände, die über eine wirksame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 in Verbindung mit § 63g Absatz 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes verfügen, von Amts wegen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 in das Register eingetragen. Die Anzeigepflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.

(2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die am 16. Juni 2016 über eine bis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen, haben die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser Frist durchzuführen und den Qualitätskontrollbericht einzureichen.

(3) Der erste Nachweis der speziellen Fortbildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.

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Zitiervorschlag: § 136 WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/136

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