Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 7 Gemeinsame Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/7#abs-1 (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/7#abs-2 (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 7 WahrnV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 22.07.2014 – 12 W (pat) 64/14
- BPatG, 22.02.2007 – 10 W (pat) 49/05Zitiert von 1
- BPatG, 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22Beschwerdesache – „Schranknivelliervorrichtung“ – Zur Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch einen Dritten, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war – formales BeschwerderechtZitiert von 4
- BPatG, 02.10.2015 – 15 W (pat) 19/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen minderjährigen Patentanmelder
- BPatG, 20.07.2015 – 19 W (pat) 2/14Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Durchführung von Taubenrennen im Taubensport" – zur Auferlegung der durch eine Anhörung verursachten Kosten
- BPatG, 02.09.2014 – 21 W (pat) 20/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – kein Verschulden des Anmelders
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.09.2007 – 10 W (pat) 22/07Zitiert von 7
- BPatG, 26.10.2006 – 10 W (pat) 45/05Zitiert von 4
- BPatG, 06.04.2006 – 10 W (pat) 2/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WahrnV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.10.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I 1995)
BGBl. 2008 I S. 1995
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.