§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
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Nach Gewicht
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 25.03.2021 – 30 W (pat) 504/19Markenbeschwerdeverfahren – "USANO" – Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz erklärtem Verzicht auf die Marke – Zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BGH, 06.05.2014 – X ZB 11/13Verfahren zur Patentanmeldung: Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Bewirkung der Zahlung durch Einreichung einer Einzugsermächtigung - PrüfungsgebührZitiert von 2
- BPatG, 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09Patentbeschwerdeverfahren – „Kompakt-Heizzentrale“ – Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung – keine Rückzahlung der PrüfungsgebührZitiert von 5
- BPatG, 17.03.2011 – 10 W (pat) 11/10Patentbeschwerdeverfahren – "Prüfungsgebühr II" – zur Rückzahlung einer Prüfungsantragsgebühr – keine Erstattungsfähigkeit von rechtzeitig und vollständig gezahlten Gebühren für Anträge, die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden könnenZitiert von 2
- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24
- BPatG, 08.07.2024 – 28 W (pat) 69/23
- BPatG, 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/10#abs-1 (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/10#abs-2 (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.