§ 10 Rückzahlung von Kosten, Wegfall der Gebühr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/10#abs-1 (1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/10#abs-2 (2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 10 PatKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 24.10.2022 – 29 W (pat) 32/21Markenbeschwerdeverfahren – Teilungsangelegenheit - „Freipaak (Wortmarke)“ – Gebührenzahlung bei Teilung der Anmeldung
- BPatG, 25.03.2021 – 30 W (pat) 504/19Markenbeschwerdeverfahren – "USANO" – Zur Zahlung der Anmeldegebühr trotz erklärtem Verzicht auf die Marke – Zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BGH, 06.05.2014 – X ZB 11/13Verfahren zur Patentanmeldung: Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Rücknahme der Anmeldung nach Bewirkung der Zahlung durch Einreichung einer Einzugsermächtigung - PrüfungsgebührZitiert von 2
- BPatG, 06.06.2013 – 10 W (pat) 6/09Patentbeschwerdeverfahren – „Kompakt-Heizzentrale“ – Bewirkung der Zahlung durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung – keine Rückzahlung der PrüfungsgebührZitiert von 5
- BPatG, 17.03.2011 – 10 W (pat) 11/10Patentbeschwerdeverfahren – "Prüfungsgebühr II" – zur Rückzahlung einer Prüfungsantragsgebühr – keine Erstattungsfähigkeit von rechtzeitig und vollständig gezahlten Gebühren für Anträge, die lediglich aufgrund der Rücknahmefiktion nicht mehr bearbeitet werden könnenZitiert von 2
- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.08.2024 – 11 W (pat) 12/24
- BPatG, 08.07.2024 – 28 W (pat) 69/23
- BPatG, 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.