Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 145/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2294 091 8?
5. StR 145/53
1.)
2.)
3.)
In Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Geschäftsinhaberin Else , NENNE zer. ED
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wegen Preisvergehens hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt els Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz. bersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Preisamtes als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin wn 3.Novenber 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsuittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Das Preisamt hatte gegen die Angeklagten, die in Berlin Pleıschereibetriebe unterhalten,Bußgeldbescheide wegen Überschreitung der Kleinverkaufspreise für Fleisch festgesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete die Strafkammer im Beschlußwege die gerichtliche Verfolgung an, weil sie der Meinung war, daß solche Verstöße - wenn sie sich tatsächlich herausstellten - nur als Wirtschaftsstraftaten angesehen werden könnten. In der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht die Angeklagten von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 19 WStG freigesprochen. Es hat nicht feststellen können, daß die vom Preisamt eingesehenen Einkaufsrechnungen sich gerade auf das Fleisch bezogen hätten, das in den Geschäften zum Verkauf gestellt war. Die Berücksichtigung des amtlichen "Zerlegungssohlüssels" lehnte der Tatrichter ab, weil sich nicht habe feststellen lassen, daß auch tatsächlich alle Teile der betreffenden Tierkörper in der vorgesehenen Weise verwendet worden seien. Eine Betriebsanalyse habe bei den Angeklagten nicht durchgeführt werden können, weil es nicht mehr möglich gewesen sei, für Jedes einzelne Stück Fleisch den genauen Ein- und Verkaufstag festzustellen. Aus diesen Gründen hat sich das Landgericht mit den Angaben der Angeklagten begnügt und eine allgemeine, gleichbleibende Handelsspanne von 25% für zulässig erachtet, zumal eine Nachprüfung dieser von der Innung ‚empfohlenen Kalkulation nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Strafkammer hat das Vorgehen der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 18 WStG geprüft, ihnen insoweit aber einen Verbotsirrtum zugute gehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Preisamtes als Nebenklägers mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift durch.
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I. Verfahrensrüge ;
Ohne Erfolg allerdings rügt das Preisamt eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung, die Strafkammer habe es unterlassen, alle für die verkauften Fleischstücke zeitlich in Betracht kommenden Einkaufsrechnungen durchzusehen. Diese Rechnungen seien durch den Sachverständigen dem Landgericht vorgelegt worden, das aber über diese dargebotenen Beweise hinweggegangen sei.
Der behauptete Verfahrensverstoß steht nicht fest, Die Urteilsgründe setzen sich wiederholt mit dem Gutachten des Sachverständigen, der nach dem Revisionsvortrag die Rechnungen vorgelegt haben soll, auseinander; hieraus allein schon muß notwendig gefolgert werden, daß im Rahmen der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen der Inhalt der dechnungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Im übrigen werden auch die Rechnungen selbst in den Gründen der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Unter diesen Umständen liegt, kein Anhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensfehler vor. Daß die Rechnungen
‘ im Urteile nicht einzeln aufgeführt werden, ist für den
Erfolg einer Aufklärungsrüge ohne Bedeutung.
Hiervon abgesehen ist die Verfahrensbeanstandung der Revision auch nicht bestimmt genug erhoben worden ( - e8 fehlt an einer genauen Bezeichnung der Rechnungen -). Sie enthält überdies unzulässige Bezugnahmen.
II:
Sachrüge;
Hingegen muß die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen,
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1.) Zu Unrecht zwar wendet sich die Revision gegen die Nichtanwendung der Bestimmung des § 18 WStG.
Die Strafkammer stellt fest, daß das Preisamt selbst aie Höchstpreise nicht mehr als verbindlich anerkannt, sondern ausdrücklich Aufschläge insoweit gestattet hatte. Wenn hierdurch auch - wie das angefochtene Urteil selbst hervorhebt - die Wirksamkeit der festgesetzten Höchstpreise nicht berührt wurde, so ist jedenfalls die Folgerung zulässig und naheliegend, daß der einzelne bei einer solchen Sach- und Rechtslage sehr leicht in einen entschulädbaren Rechtsirrtum geraten kann. Der Staatebürger braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß die berufenen behördlichen Stellen sich über eine geltende Bestimmung, statt sie ändern zu lassen, einfach hinwegsetzen. Eine sclche Duldung kann daher die Folge haben, daß die Vorstellung von der Verbindlichkeit der Höchstpreise in entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewußtsein des einzelnen schwindet (vgl BGH in NJW 1953,352). Daß aber der dargelegte, verschuldensfreie Verbotsirrtum bei jedem Angeklagten vorgelegen hatte, stellt die Strafkammer jeweils fest. Was die Revision hiergegen vorträgt, riohtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher In der Kevisiunsinstanz unbeachtlich.
2.) Fehl geht weiterhin auch die Beanstandung des Nebenklägers, das Landgericht habe nicht geprüft, ;b die gleichliegenden Kalkulationen der Handelsspanne (25%) auf die Verabredung einer strafbaren horizontalen Preisbindung hindeuten (§§ 1 u. 2c der Preisbindungsverordnung vom 23.November 1940).
Ein solcher Tatvorwurf kann in diesem Verfahren nicht erhoben werden, weil er durch Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht gedeckt wird. Er geht auf einen anderen historischen Vorgang zurück als der Anklagegenstand.
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Im übrigen bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die .ngeklagten eine verbotswidri. ge Preisabrede getroffen hätten. Dies könnte allenfalls die Innung getan haben, die den Fleischermeistern eine einheitliche Kalkulation empfohlen hatte.
3,) Der Revisian ist jedoch zuzugeben, daß die Nichtanwendung der Vorschrift des § 19 WStG durch einen Rechtsirrtum beeinflußt sein könnte,
&) Wie erwähnt, prüft das Landgericht die Frage der Angemessenheit der Fleischpreise aussohließlich unter Berücksichtigung der Einkaufspreise. Damit befindet es sich in Widerspruch mit dem Gesetz, wonach in erster Linie die Kosten der Wiederbeschaffung die Höhe des jeweils geforderten Entgeltes zu bestimmen haben (§ 19 Abs II Satz 1 WStG). Die Angemessenheit der von den Angeklagten am 25.0ktober 1951 verlangten Preise konnte daher - entgegen der Auffassung des Landgerichts - sehr wohl aus den Einkaufsrechnungen der kurz vorhergehenden Zeit ermittelt werden, ohne daß es einer genauen Feststellung darüber bedurfte, ob sich diese Rechnungen unmittelbar auf die am Prüfungstage ver\auften Fleischwaren bezogen.
Die Einkaufspreise können im allgemeinen nur dann für die (angemessene) Höhe des Verkaufsentgeltes von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn der Privatunternehmer anderenfalls in Gefahr gerät, seine Ware mit Verlust verkaufen zu müssen. Das ist ihm nicht zuzumten. Sofern mithin die von den Angeklagten am 25.0ktober 1951 geforderten Preise keine Gewinnsepanne enthielten, sondern nur der Deckung der Unk_sten dienten (- was nach den bisherigen Urteilsfeststellungen offenbar nicht der Fall war -),würde es ausnehmgweise auf die Wiederbeschaffungskoösten nicht entscheidend ankommen (vgl BGHSt 4,263 = NJW 1953,1233).
Dann wären allerdings in erster Linie die Einkaufspreise zu berücksichtigen.
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b) Durchgreifenden Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Landgerichts, den Pleischern könne ein gleichbleibender, allgemeiner Handelsaufschlag von 25% zugebilligt werden.
Diese Annahme steht in Widerspruch zu der Bestimmung des § 19 Abs II Satz 2 WStG, wonach bei steigenden Anschaffungskosten die Gewinn- und Handelsspanne angemessen zu senken ist. Da nach den Urteilsfeststellungen in der fraglichen Zeit erhebliche Preisschwankungen stattfanden, war die Beibehaltung eines gleichbleibenden Aufschlages gar nicht möglich, ohne daß gegen die gesetzliche Regelung verstoßen wurde.
Insoweit wird allerdings in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob den Angeklagten aus subjektiven Gründen kein Vorwurf gemacht werden kann. Denn offenbar standen zur Tatzeit weder den Angeklagten noch den Übrigen Fleischern Erfahrungen zur Seite, auf die sie ihre nunmehr neu anzustellenden Preisberechnungen stützen konnten. Selbst die zur Preisbildung berufenen Stellen haben erst sehr viel später einen Überblick über die in Betracht kommenden Handelsspannen gewonnen, Dann aber k'nnten auch die Angeklagten unter Umständen nicht übersehen, welche Gewinnspanne ihnen zukünftig nach Abzug aller Unkosten verblieb.
Unter den dargelegten Gesichtspunkten wird das Landgericht die Sache mithin nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwelts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker