Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.