Gesetze / Wettbewerbsregistergesetz
WRegG§ 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRegG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2021 I S. 2959
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.