Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2193)
BGBl. 2017 I S. 2193
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