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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2254

BGBl. 2018 I S. 2254 · 12.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
                                         Gesetz
                      zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
                                              Vom 4. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Hohe-See-Einbringungsgesetzes
  Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Hohe-See-
    Einbringungsgesetz“ die Angabe „ – HSEG“ einge-
    fügt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. jede Zuführung von Stoffen und Gegen-
              ständen in die Hohe See im Rahmen des
              marinen Geo-Engineerings.“
       dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt

          nicht vor, wenn Maßnahmen des Natur-

          schutzes von der zuständigen Behörde

          durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zu-

          stimmung von Dritten durchgeführt werden.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Marines Geo-Engineering im Sinne die-
       ses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die
       Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher
       Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die
       Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen

       haben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1

       liegt insbesondere vor, wenn damit den vom

       Menschen verursachten Klimaänderungen oder

       ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden

       soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im
       Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben

       1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und

       2. zur Schaffung künstlicher Riffe.“
 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von
         Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings,
         die in der Anlage aufgeführt worden sind,
         eingebracht werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

       „(3) Für das Einbringen von Stoffen und

     Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-
     Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu
     versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass
     der Vorhabenträger die sich aus § 5a erge-
     benden Pflichten erfüllt.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen
     und Gegenständen im Rahmen des marinen
     Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre
     erteilt werden.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a
          Pflichten des Vorhabenträgers bei
      Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
     (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-

  mer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutz-

  niveau für die Meeresumwelt und die menschliche

  Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er

  sicherzustellen, dass

  1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen

     oder nationalen Meeresschutzgebieten einge-
     bracht werden und die Einbringung von Stoffen
     und Gegenständen außerhalb solcher Schutzge-
     biete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese
     haben kann,

  2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Aus-

     wirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt,

     die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die

     menschliche Gesundheit und für die zulässige

     Nutzung der Meere verhindert werden,

  3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche
     nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach

     Nummer 2 getroffen wird,
  4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der
     Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
  5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle
     verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne
BGBl. 2018, Seite 2255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2255
     Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
     beseitigt werden.
    (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-
  mer 5, die der wissenschaftlichen Forschung die-
  nen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Ab-
  satzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen

  1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,
  2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und
     Technik durchgeführt werden,

  3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchge-
     führt werden,

  4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fach-

     wissenschaftler überprüft werden und
  5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen
     Fachzeitschriften veröffentlicht werden.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

        „(3) Für die Erteilung und Überwachung der
     Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von
     Stoffen und Gegenständen im Rahmen des
     marinen Geo-Engineerings sowie für nachträg-
     liche Anordnungen, die die Einhaltung der Anfor-
     derungen nach § 5a sicherstellen, ist das Um-
     weltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt
     entsprechend. Das Umweltbundesamt soll

     nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1

     treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis fest-
     gestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die
     menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor
     schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Ge-
     fahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt
     holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor

     einer nachträglichen Anordnung im Sinne von
     Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für
     Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundes-
     amtes für Naturschutz, der zuständigen Behör-
     den der Länder sowie der Deutschen For-
     schungsgemeinschaft e. V. ein.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ durch
     die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die
     Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
     schiffahrt“ durch das Wort „Seeaufgabengeset-
     zes“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die

     Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter

     „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
         rium für Verkehr und digitale Infrastruktur
         und dem Bundesministerium für Wirtschaft
         und Energie das Verfahren zur Erteilung der
         Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige
         Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;“.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1
     bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bun-

       desministerium für Bildung und Forschung, so-
       weit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings
       betroffen sind, die der wissenschaftlichen For-
       schung dienen.“
 8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“
       durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

    b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe
       „§ 5 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
       satz 2 Satz 1“ ersetzt.

 9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die

    Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

10. Folgende Anlage wird angefügt:
                                               „Anlage
                              (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
      Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

       Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des ma-
    rinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:

    Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduk-
    tion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie
    der wissenschaftlichen Forschung dienen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

              Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb
       und die Benutzung von Abwasseranlagen und
       sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen
       sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der
       Durchführung dieser Tätigkeiten,“.
2. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnis-
      sen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
      Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-
      Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Ab-
      satz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a
      und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Ho-

      he-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August

      1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1

      des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I
      S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelun-
      gen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und
      Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes er-
      lassenen Rechtsverordnung entsprechend.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14i“
   durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.

4. § 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Ab-
   satz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten.“
BGBl. 2018, Seite 2256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2256
5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-
  trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-
  tungen des öffentlichen Rechts ausüben.“
6. § 103 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Ab-

               satz 1, auch in Verbindung mit
              a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-

                 dung mit § 59 Absatz 1, oder
              b) § 63 Absatz 1 Satz 2,

              zuwiderhandelt,“.
       bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 45
           Absatz 1 Satz 1 oder“ die Angabe „Absatz 2“
           durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

       cc) In Nummer 12 werden die Wörter „errichtet
           oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet, be-
           treibt oder wesentlich ändert“ ersetzt.
       dd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
           „16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in

                Verbindung mit Absatz 8, eine dort ge-
                nannte Anlage errichtet oder erweitert,“.

      ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
          eingefügt:
          „16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1
                Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
                über eine untersagte Handlung in einem
                dort genannten Gebiet zuwiderhan-
                delt,“.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 bis 16“ durch die

      Angabe „12 bis 19“ ersetzt.

                       Artikel 3

             Änderung der Tierische
      Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

   In § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenproduk-
te-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 11. Juni 2019 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 4. Dezember 2018
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                         Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 13ae68dd7da7e1cb….