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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2254
BGBl. 2018 I S. 2254 · 12.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Vom 4. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Hohe-See-
Einbringungsgesetz“ die Angabe „ – HSEG“ einge-
fügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. jede Zuführung von Stoffen und Gegen-
ständen in die Hohe See im Rahmen des
marinen Geo-Engineerings.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt
nicht vor, wenn Maßnahmen des Natur-
schutzes von der zuständigen Behörde
durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zu-
stimmung von Dritten durchgeführt werden.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Marines Geo-Engineering im Sinne die-
ses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die
Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher
Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen
haben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1
liegt insbesondere vor, wenn damit den vom
Menschen verursachten Klimaänderungen oder
ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden
soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im
Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben
1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und
2. zur Schaffung künstlicher Riffe.“
3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings,
die in der Anlage aufgeführt worden sind,
eingebracht werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Für das Einbringen von Stoffen und
Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-
Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu
versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass
der Vorhabenträger die sich aus § 5a erge-
benden Pflichten erfüllt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen
und Gegenständen im Rahmen des marinen
Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre
erteilt werden.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Pflichten des Vorhabenträgers bei
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutz-
niveau für die Meeresumwelt und die menschliche
Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er
sicherzustellen, dass
1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen
oder nationalen Meeresschutzgebieten einge-
bracht werden und die Einbringung von Stoffen
und Gegenständen außerhalb solcher Schutzge-
biete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese
haben kann,
2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Aus-
wirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt,
die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die
menschliche Gesundheit und für die zulässige
Nutzung der Meere verhindert werden,
3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche
nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach
Nummer 2 getroffen wird,
4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle
verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigt werden.
(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 5, die der wissenschaftlichen Forschung die-
nen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Ab-
satzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,
2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und
Technik durchgeführt werden,
3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchge-
führt werden,
4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fach-
wissenschaftler überprüft werden und
5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen
Fachzeitschriften veröffentlicht werden.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Für die Erteilung und Überwachung der
Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von
Stoffen und Gegenständen im Rahmen des
marinen Geo-Engineerings sowie für nachträg-
liche Anordnungen, die die Einhaltung der Anfor-
derungen nach § 5a sicherstellen, ist das Um-
weltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend. Das Umweltbundesamt soll
nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1
treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis fest-
gestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die
menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor
schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Ge-
fahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt
holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor
einer nachträglichen Anordnung im Sinne von
Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundes-
amtes für Naturschutz, der zuständigen Behör-
den der Länder sowie der Deutschen For-
schungsgemeinschaft e. V. ein.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt“ durch das Wort „Seeaufgabengeset-
zes“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter
„§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie das Verfahren zur Erteilung der
Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1
bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung, so-
weit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings
betroffen sind, die der wissenschaftlichen For-
schung dienen.“
8. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe
„§ 5 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 Satz 1“ ersetzt.
9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
10. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des ma-
rinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduk-
tion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie
der wissenschaftlichen Forschung dienen.“
Artikel 2
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb
und die Benutzung von Abwasseranlagen und
sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen
sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der
Durchführung dieser Tätigkeiten,“.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnis-
sen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-
Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Ab-
satz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a
und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Ho-
he-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelun-
gen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnung entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14i“
durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.
4. § 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Ab-
satz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten.“

5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-
trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts ausüben.“
6. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit
a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 59 Absatz 1, oder
b) § 63 Absatz 1 Satz 2,
zuwiderhandelt,“.
bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „§ 45
Absatz 1 Satz 1 oder“ die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „errichtet
oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet, be-
treibt oder wesentlich ändert“ ersetzt.
dd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 8, eine dort ge-
nannte Anlage errichtet oder erweitert,“.
ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
eingefügt:
„16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
über eine untersagte Handlung in einem
dort genannten Gebiet zuwiderhan-
delt,“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 bis 16“ durch die
Angabe „12 bis 19“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
In § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenproduk-
te-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 11. Juni 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 13ae68dd7da7e1cb….