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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 189

BGBl. 2025 I Nr. 189 · 69.776 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                      Ausgegeben zu Bonn am 14. August 2025                                     Nr. 189

                                  Gesetz
       zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
 Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und
dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
        und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

                                             Vom 12. August 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                        Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001“.
2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen.
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
                                                      „§ 10a

                                         Sonderregelungen für das
                    Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001
    (1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft, die in
  den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt.
     (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen
  Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
  sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
     (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und
  macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
  gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
  Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist
  die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
  Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
     (4) § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für
     erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
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     Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das
     Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
     ist in diesem Fall nicht anzuwenden;
  2. sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller, in
     den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb
     von
     a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben
        geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
        Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder
     b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein solches
        Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
        Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft;
  3. nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das
     weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls
     dem Antragsteller, mit.
  Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller, in den
  Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach Satz 1
  Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist
  beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
     (5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1 gilt nicht
  für Personen, die Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer
  Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
    (6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden
  Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU)
  2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im vereinfachten
  Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden:
  1. ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft,
  2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft, oder
  3. ein Vorhaben, das einen Energiespeicher am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der
     Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von
     Strom oder Wärme, betrifft.
  In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die Frist
  um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.“
4. § 16b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
        „(7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp
     vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur
     dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur
     genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6
     erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage
     um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der
     Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen
     mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8
     nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, spätestens
     innerhalb von fünf Werktagen, hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen
     Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von
     zehn Werktagen nach Eingang, der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der
     vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5
     mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die
     Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“
  b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
        „(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach
     Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als
     antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder
     ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
     entsprechend anzuwenden.“
  c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
        „(9) Im Fall von Absatz 8 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von
     sechs Wochen als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag
     entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
     ist entsprechend anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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5. § 23b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3a wird gestrichen.
  b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
        „(4a) § 10a ist entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 2

                                  Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
     „18. Erdwärme
          Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist.“
2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
                                                      „§ 11a

                   Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    (1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden
  Vorhaben:
  1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen
     Pumpspeicherkraftwerke;
  2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich
     Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
  3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen
     Gewässer;
  4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
     Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
  5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
  6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als
     Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
     Energie am selben Standort.
  Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der
  Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils
  oder des Betriebssystems.
     (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle
  sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
  erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
     (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und
  macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
  gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von
  Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die
  einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
  Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
    (4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen. Die
  Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
     (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
  Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb
  von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in
  einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2
  Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die
  Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die
  Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche
  Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits
  eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht
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  vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den
  Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist
  nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
    (6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen
  durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5
  Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der
  Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des
  vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der
  vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere
  Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem
  Träger des Vorhabens mit.
    (7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder
  der Bewilligung:
  1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe;
  2. innerhalb von drei Monaten bei
     a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt;
     b) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als
        Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in
        das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin
        nicht überschritten wird;
  3. innerhalb von sechs Monaten bei
     a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt
        in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2
        Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
     b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden
        Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächen­
        bedarfsgesetzes;
     c) der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle
        nutzt;
     d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit
        einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für
        eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des
        Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
  4. innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn
     Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet;
  5. innerhalb eines Jahres bei
     a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur                  Nutzung    von   Wasserkraft    mit   einer
        Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
     b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der
        Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient;
     c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit
        einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
     d) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als
        Wärmequelle nutzt,
        aa) mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer
            eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin überschritten
            wird, oder
        bb) mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt;
     e) der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie
        Nummer 4 keine Anwendung finden;
     f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines
        Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung
        erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für
        die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
  6. innerhalb von zwei Jahren bei
     a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage                zur   Nutzung    von   Wasserkraft    mit   einer
        Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr;
     b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der
        Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient;
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     c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit
        einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr.
     Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und 5,
     ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend
     begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung
     von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der
     Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der
     Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1
     Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig
     in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt
     in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens die
     außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4
     rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen,
     bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden
     nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der
     Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer
     Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“
3. In § 38 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und
  Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
  1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
  2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
  die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“
6. In § 78 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
                                                        „§ 108

                                Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung
                        von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
    Wurde vor dem 15. August 2025 ein Zulassungs- oder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die
  Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1
  Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem 15. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden wären,
  so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.“


                                                    Artikel 3

                           Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
    Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 11a Absatz 4 bis 7
Satz 1 bis 5“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                        Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                    „Gesetz
    zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land
   und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
                                 (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
                                                         „§ 1

                                                 Ziel des Gesetzes
    (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1 des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in
  Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern.
     (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den
  Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-
  Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2
  erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des
  Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2
  Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt
  nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
     „4. Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land:
         Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a dieses
         Gesetzes;
     5. Regeln für Minderungsmaßnahmen:
         Regeln, die bei der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie an
         Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des
         Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden;
     6. Energiespeicheranlage am selben Standort:
         Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch
         plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage
         an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur
         Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
   die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 6

                                  Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
         „Abweichend von Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben
         voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer
         Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.“
     bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
     cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
         und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
         nukleare Sicherheit“ ersetzt.
     dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen.
6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:
                                                        „§ 6b

               Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
      (1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden, wenn in
   einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der
   Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird:
   1. einer Windenergieanlage an Land,
   2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu einer Anlage nach
      Nummer 1 gehört, oder
   3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die
      Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



     (2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist
  1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes              über   die   Umweltverträglichkeitsprüfung   keine
     Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
  2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-
     Gebiete durchzuführen,
  3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung
     durchzuführen und
  4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten Bewirtschaftungsziele
     durchzuführen.
  Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht
  durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3
  bis 7 durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der
  Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur
  Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1
  ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
  eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist,
  eine Beteiligung wünscht.
    (3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten
  berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen
  aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf
  Jahre sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend
  aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der
  Antragsteller hat der Zulassungsbehörde aufgrund der im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen
  und etwaiger weiterer eigener Vorschläge Maßnahmen vorzulegen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen
  den Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen
  Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter
  Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise
  vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche
  unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
  nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der
  Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei
  der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4
  des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44
  Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
     (4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen,
  bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage oder bei Windenergieanlagen mit einer
  Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die Unterlagen für die Überprüfung sind
  vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung verhalten und die Zulassungsbehörde
  in die Lage versetzen, die Überprüfung durchzuführen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der
  Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung ermöglichen. Gibt eine zu
  beteiligende Behörde innerhalb einer von der Zulassungsbehörde gesetzten, angemessenen Frist gegenüber
  der Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6
  vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht äußern will.
     (5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nicht fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3
  Satz 6 vorliegen, so ordnet sie gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm nach Absatz 3
  Satz 4 vorgelegten Unterlagen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen im Zulassungsbescheid an, sofern
  diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und Verletzung beim Betrieb der
  Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete Minderungsmaßnahmen in Form einer
  Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde kann die angeordnete Abregelung auf
  Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität
  im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen.
     (6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6
  vorliegen, so beteiligt sie im Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3 bis 4 und 8 des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet. Das Ergebnis
  der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und gemeinsam mit den nach dem jeweiligen Fachrecht
  erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht auszulegen. Im
  Zulassungsbescheid ordnet die Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten Maßnahmen weitere
  geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Soweit
  solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungsbehörde gegenüber dem Antragsteller
  geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der
  Überprüfung können als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur
  gleichzeitig mit den gegen die Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



     (7) Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und verhältnismäßige
  Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht verfügbar
  sind oder keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet
  werden können, hat der Betreiber der Anlage eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der
  Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage als
  jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge
  nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils
  anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei Windenergieanlangen an Land ist von
  einer Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von
  zehn Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der Zahlung:
  1. für Windenergieanlagen an Land:
     a) 7 800 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die
        die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten
        höher als 17 000 Euro je Megawatt liegen,
     b) 52 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, wenn keine der Schutzmaßnahmen nach Buchstabe a
        angeordnet wird,
  2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche.
  Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden
  können, beträgt die Höhe der Zahlung:
  3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung,
  4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche.
  Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene
  Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutz­
  gesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und
  die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen
  an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen.
    (8) Mit der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 3
  oder 4 oder mit Festsetzung der Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die Überprüfung hinausgehende
  Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und
  des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des
  Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Zulassung
  des Vorhabens nicht erforderlich. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben
  unberührt.
     (9) Können im Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die Erleichterungen nach
  diesem Paragrafen angewandt werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es sei denn, der Antragsteller
  verlangt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift geführt wird.
    (10) Von den in den Absätzen 1 bis 9 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch
  Landesrecht nicht abgewichen werden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
     „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passt durch Rechtsverordnung die Flächenbeitragswerte
     in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem anderen Land
     verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Absatz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die Windenergie an Land
     bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum
     31. Dezember 2026 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Quadratkilometern übermittelt, es sei denn,
     der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbeitragswerte der vertragschließenden Länder offensichtlich
     ungeeignet. Die Fristen in § 3 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.“
  c) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
     „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                   Artikel 5

                                     Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „§ 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im
             Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung des
             § 249c; Evaluierung“.
  b) Nach der Angabe zu § 249b wird die folgende Angabe eingefügt:
     „§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land“.
  c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
     „Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
2. § 5 Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
    „(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können sachliche
  Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt
  werden.“
3. § 245e Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
      „(5) Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in
  Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in
  Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächen­
  bedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar
  ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare
  Nutzungen oder Funktionen.“
4. § 245f wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                        „§ 245f

                 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung
           im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung
                                             des § 249c; Evaluierung“.
  b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2
     Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über
     die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als
     Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür
     vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden,
     innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2
     gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August
     2025 ausgewiesen worden sind.“
5. § 249 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten
     Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgeset­
     zes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbe­
     darfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen
     werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder
     das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.“
  b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
       „(6a) In dem Plan kann bestimmt werden, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme mit
     Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als Vorhaben
     nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn sie
     1. weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig sind und
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     2. im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder
        Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen.
     Die Art und das Maß der Vorhaben nach Satz 1 können im Plan näher bestimmt werden.“
6. Nach § 249b wird der folgende § 249c eingefügt:
                                                     „§ 249c

                              Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
     (1) Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächen­
  bedarfsgesetzes dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2 zugleich als Beschleunigungsgebiete für
  die Windenergie an Land darzustellen.
    (2) Soweit das Windenergiegebiet in einem der folgenden Gebiete liegt, ist die Darstellung als
  Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen:
  1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und Pflegezonen von Biosphären­
     reservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
  2. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie
     betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in
     Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
     Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage
     von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt
     werden.
  Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen
  § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete
  Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für durch
  den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
     (3) Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame Minderungs­
  maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in der
  Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls
  dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Abweichend von § 2 Absatz 4 und der Anlage 1 sind Umwelt­
  auswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf
  1. die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
     Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
     Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und
  3. die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
  Die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 3 erfolgen.
    (4) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 Satz 1 im
  Ermessen der Gemeinde steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen,
  sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
  oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des
  Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist.
    (5) In einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 können Flächen im Geltungsbereich zu
  Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land erklärt werden. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend
  anzuwenden.
    (6) Eine Verletzung der Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und 5 an die Ausweisung von
  Beschleunigungsgebieten ist für die Rechtswirksamkeit des Windenergiegebiets im Übrigen unbeachtlich.“
7. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 3
                                                                                    (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)

                                 Darstellung von geeigneten Regeln
                      für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die Gemeinde
  Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und
  unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungs­
  maßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
  Hat die Gemeinde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen
  Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde
  aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in
  § 249c Absatz 3 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht verbindlich; sie können
  auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



  I.    Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
  Die Gemeinde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der
  Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
  I.1    Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
  Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen
  umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 1a Absatz 4, sofern diese
  durchzuführen ist, sowie der Prüfung nach § 2 Absatz 4 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen
  auf die Windenergiegebiete, die den darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die
  Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug
  genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit,
  die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen
  Gewässers zu berücksichtigen.
  I.2    Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
  Art der Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die
  Windenergie an Land sowie die auf der Grundlage von § 249 Absatz 6a im Plan bestimmten zulässigen
  Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen,
  insbesondere ihres Netzanschlusses.
  I.3    Ermittelte Umweltauswirkungen
  Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
  a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
  b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
  c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität
     sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
  d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter
     Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten
     Lebensräume dieser Arten.
  I.4    Auflistung möglicher Umweltauswirkungen
  Mögliche Umweltauswirkungen sind:
  a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im
     Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
  b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten,
     die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutz­
     gesetzes),
  c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften
     oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2
     des Bundesnaturschutzgesetzes),
  d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets
     (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers
     (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und
     Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
        aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundes­
            naturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
        bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften       oder   sonstigen
            Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
        cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
     aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes).
  II.    Darstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
  Die Gemeinde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der
  Kriterien nach Nummer I darzustellen.
  Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die Gemeinde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie
  Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen darstellen. Bei dieser Darstellung kann die planaufstellende
  Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
  a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
  b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich
     der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



  II.1    Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen
  a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
     aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
     bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,
     cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der
         ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
  b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
  c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
     aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete
         Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
     bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
         kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
         Ansammlungen.
  II.2    Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur Speicherung
          von Strom oder Wärme und Nebenanlagen
  a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
     aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
     bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 des
         Bundesnaturschutzgesetzes,
     cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
  b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
     aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
     bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
     cc) Dachbegrünung,
     dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern
         diese gering gehalten wird;
  c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochthoner,
     standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“


                                                   Artikel 6

                                 Änderung der Planzeichenverordnung
  Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.4.2. wird die folgende Nummer 1.5. eingefügt:
  „1.5.    Beschleunigungsgebiete für
           die Windenergie an Land
           (§ 249c BauGB)

                                                                                             Orange mittel“.

2. Die bisherige Nummer 1.5. wird zu Nummer 1.6.


                                                   Artikel 7

                                Änderung des Raumordnungsgesetzes
  Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
     „§ 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land“.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


  b) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
     „Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich Gebietsaus­
     weisungen nach Absatz 3 für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen werden
     (Mehrfachnutzung); ebenfalls kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums
     nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine
     Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden.“
  b) Absatz 3 Satz 6 wird gestrichen.
3. § 27 Absatz 4 wird gestrichen.
4. Nach § 27 wird der folgende § 28 eingefügt:
                                                      „§ 28

                                    Sonderregelung für die Windenergie an Land
    (1) Auf Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sind vorrangig die
  §§ 245e und 249 des Baugesetzbuchs anzuwenden; § 7 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden.
    (2) Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
  auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
  1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphären­
     reservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
  2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie
     betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in
     Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
     Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage
     von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt
     werden.
  Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße gegen
  § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete
  Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für durch
  den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
    (3) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der Verpflichtung in
  Absatz 2 Satz 1 im Ermessen der planaufstellenden Behörde steht, zusätzliche Vorranggebiete für
  Windenergie als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der
  Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel
  nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. § 6a des
  Windenergieflächenbedarfsgesetzes bleibt unberührt.
     (4) Bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für
  die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche negative
  Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern.
  Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf
  1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
     Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
     Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
  Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen.
     (5) Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen
  erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie.
  Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet, kann die erforderliche
  Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen
  ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten
  Planungsverfahren erfolgen; in diesem Fall sind § 7 Absatz 5, die §§ 8, 9 Absatz 5 und die §§ 10 und 11 für
  Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden.
    (6) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 2 bis 5 über die zusätzliche Ausweisung als
  Beschleunigungsgebiet ist für die Rechtswirksamkeit des Vorranggebiets im Übrigen unbeachtlich.
    (7) Für Vorranggebiete für Windenergie, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025
  ausgewiesen worden sind, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.“
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt:
                                                                                                    „Anlage 3
                                                                                     (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)

                                    Regeln für Minderungsmaßnahmen
  Aufstellung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende Behörde
  (§ 28 Absatz 4 Satz 3)
  Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige
  Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche
  Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
  Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die
  einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der
  Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die
  Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden
  Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für
  Minderungsmaßnahmen anwenden.
  I.    Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
  Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1
  Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
  I.1    Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
  Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen
  umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese
  durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf
  die Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die
  Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug
  genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit,
  die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen
  Gewässers zu berücksichtigen.
  I.2    Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
  Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird,
  sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom
  oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses.
  I.3    Ermittelte Umweltauswirkungen
  Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
  a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
  b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
  c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität
     sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
  d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter
     Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten
     Lebensräume dieser Arten.
  I.4    Auflistung möglicher Umweltauswirkungen
  Mögliche Umweltauswirkungen sind:
  a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im
     Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
  b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten,
     die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des
     Bundesnaturschutzgesetzes),
  c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften
     oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2
     des Bundesnaturschutzgesetzes),
  d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets
     (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers
     (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


  f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und
     Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
        aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des
            Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
        bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften       oder   sonstigen
            Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
        cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
     aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes).
  II.    Aufstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
  Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen
  auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen.
  Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von Minderungs­
  maßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann
  die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
  a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
  b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich
     der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
  II.1    Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen
  a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
        aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
        bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,
        cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der
            ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
  b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
  c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
        aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete
            Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
        bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
            kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
            Ansammlungen.
  II.2    Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur Speicherung
          von Strom oder Wärme und Nebenanlagen
  a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
        aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
        bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope,
        cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
  b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
        aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
        bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
        cc) Dachbegrünung,
        dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern
            diese gering gehalten wird;
  c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochthoner,
     standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                   Artikel 8

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 12. August 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                      Merz

                                        Der Bundesminister
                                     für Umwelt, Klimaschutz,
                                Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                            Carsten Schneider

                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und Energie
                                                  K. Reiche

                                     Die Bundesministerin
                          für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
                                                  V. H u b e r t z



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
   der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
   (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
   der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
   25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024
   (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der
   Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
   Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
   (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dda89d1bc37ed66f….