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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 176
BGBl. 2023 I Nr. 176 · 29.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2023 Nr. 176
Gesetz
zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und
zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 3. Juli 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 245e wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung“.
b) Die Angabe zu § 246c wird wie folgt gefasst:
„§ 246c Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall;
Verordnungsermächtigung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats,
mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer
einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet
nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch
öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten
Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im
Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die
in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der
Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg
abgegeben werden können,
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können und
4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.

Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu
veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal
des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das
Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem
Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das
Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden
eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der
Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer
Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2“ werden durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz“
ersetzt.
bb) Das Wort „Auslegungsfrist“ wird durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die
Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei
jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese
Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch
übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits
eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über
Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie
diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Auslegung“ durch die Wörter „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert
oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen
erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen
oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in
Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der
Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden
durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit
sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn,
diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-
Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des
Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.“
5. In § 6 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „eines Monats“
ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Auslegung“ durch die Wörter „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 4
zweiter Halbsatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Beginn der öffentlichen Auslegung“ durch die Wörter „nach
Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

8. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der
erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder“.
9. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4a Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 2 bis 4“
ersetzt.
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach
Nummer 1 oder 2,
b) die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b“ durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9“ ersetzt.
11. § 108 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht worden ist,
2. die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und
3. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des
Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann in
demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern.“
12. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6“ durch die Wörter
„§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
13. § 200 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Baulandkataster können elektronisch geführt werden.“
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Gemeinde“ ersetzt.
c) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Diese Veröffentlichung kann auch im Internet erfolgen.“
14. In § 205 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 4 und 6“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 6
und 8“ ersetzt.
15. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2“ werden durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
b) In Buchstabe d wird das Wort „ausgelegt“ durch die Wörter „im Internet veröffentlicht“ ersetzt.
c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt
wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen
nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,“.
16. § 245e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)“ gestrichen.
bb) In Satz 5 wird das Wort „dargestellt“ durch das Wort „ausgewiesen“ und das Wort „Darstellung“ durch das
Wort „Ausweisung“ ersetzt.
cc) In Satz 6 wird das Wort „dargestellte“ durch das Wort „ausgewiesene“ ersetzt.
dd) In Satz 7 wird das Wort „dargestellten“ durch das Wort „ausgewiesenen“ und das Wort „dargestellt“ durch
das Wort „ausgewiesen“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „an der Stelle“ werden durch die Wörter „für den Standort“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes“ werden durch die
Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des
Raumordnungsgesetzes“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des
Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor
Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn sich die
vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt.“
17. Nach § 245e wird folgender § 245f eingefügt:
„§ 245f
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und
zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der
Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert die Auswirkungen der
Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die
Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.“
18. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 8 bis 10 Satz 1 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe
„31. Dezember 2027“ ersetzt.
b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34
Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von
Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel
zugelassen werden sollen.“
c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember
2030“ ersetzt.
d) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2027“ durch die Angabe „31. Dezember
2030“ ersetzt.
e) In Absatz 14 Satz 1 und 9 und den Absätzen 15 bis 17 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2024“ durch
die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
19. § 246c wird wie folgt gefasst:
„§ 246c
Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wiederaufbaugebiete zu
bestimmen. Ein Wiederaufbaugebiet ist ein Gebiet, in dem ein Katastrophenfall zu einer so erheblichen
Schädigung oder unmittelbaren Gefährdung der Bausubstanz nicht nur einzelner baulicher Anlagen geführt
hat, dass zum Zwecke der Katastrophenbewältigung eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten
Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder von den auf Grund dieses Gesetzbuchs
erlassenen Vorschriften erforderlich sind.
(2) In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass
1. zugunsten eines Vorhabens im Wiederaufbaugebiet oder in einer benachbarten Gemeinde, das die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer dringend benötigten baulichen Anlage oder
Infrastruktureinrichtung zum Inhalt hat, vorübergehend von den §§ 29 bis 35 abgewichen werden kann,
wenn diese oder vergleichbare Anlagen oder Einrichtungen bei Anwendung der genannten Vorschriften im
Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden
könnten; ergänzend sind die Voraussetzungen des Absatzes 4 zu beachten;

2. durch die Katastrophe zerstörte oder beschädigte Gebäude oder Gebäudeteile im Einvernehmen mit der für
die jeweilige Katastrophenvorsorge zuständigen Behörde
a) an gleicher Stelle in angepasster Weise oder,
b) wenn dies unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,
geringfügig vom bisherigen Standort versetzt in gleicher oder angepasster Weise
abweichend von den §§ 29 bis 35 wiederaufgebaut oder instand gesetzt werden können, um so zukünftige
Schädigungen durch Katastrophenfälle zu vermeiden oder zu mindern;
3. bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen zur Neuausweisung oder Umplanung von
Baugebieten in einer Gemeinde mit einem Wiederaufbaugebiet oder in einer benachbarten Gemeinde
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
im Sinne des § 1a Absatz 3 als ausgeglichen gelten, wenn im Wiederaufbaugebiet Flächen im Umfang der
neu ausgewiesenen zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
entsiegelt werden und die Durchführung der Entsiegelung in geeigneter Weise sichergestellt ist;
4. für Bebauungspläne im Sinne der Nummer 3 das beschleunigte Verfahren mit einer Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genutzt werden kann, wenn in dem Plan auch bei
entsprechender Anwendung des § 13a Absatz 1 Satz 3 eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 70 000
Quadratmetern festgesetzt wird und das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a Absatz 1 Satz 4 und
5 ausgeschlossen ist; die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 sind
entgegen § 13 Absatz 3 jedoch beizufügen; bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen,
inwieweit Umweltauswirkungen durch die Entsiegelung nach Nummer 3 ausgeglichen werden;
5. eine Ersatzzahlung entsprechend § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geleistet werden kann,
wenn ein Ausgleich nach § 1a Absatz 3 wegen der Erfordernisse der Katastrophenbewältigung nicht oder
nicht rechtzeitig möglich ist; dies gilt nur, soweit nicht von den Regelungen in den Nummern 3 und 4
Gebrauch gemacht wurde.
(3) Bei dem Erlass der Rechtsverordnung sind relevante Umweltinformationen sowie Erkenntnisse und
Maßnahmen zum Katastrophenschutz und zur Katastrophenvorsorge zu berücksichtigen, soweit sie bei dem
für die Erarbeitung der Verordnung zuständigen Landesressort vorliegen. Öffentlich-rechtliche Vorgaben
außerhalb dieses Gesetzbuchs, insbesondere die baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte
Überschwemmungsgebiete in § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorschriften des
Bauordnungsrechts der Länder, bleiben unberührt.
(4) Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 abweichend von den §§ 29 bis 35 zugelassen, ist die
Geltungsdauer der Genehmigung auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Genehmigung kann innerhalb der
Geltungsdauer der Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre neu erteilt werden. § 35 Absatz 5 Satz 2 erster
Halbsatz und Satz 3 gilt entsprechend. Bei Vorhaben im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.
(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweichend von den §§ 29 bis 35
zugelassen, ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus den
§§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets beeinträchtigt würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt das Einvernehmen als
erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(6) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Katastrophenfalls erstmals in Kraft gesetzt werden. Ihre Geltungsdauer ist auf höchstens ein Jahr nach dem
Kabinettsbeschluss zu befristen; sie kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 jeweils um höchstens ein
Jahr verlängert werden. Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 können
nach Außerkrafttreten der Verordnung unter Anwendung der Sonderregelungen abgeschlossen werden, wenn
die Planunterlagen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht
wurden. Satz 1 findet bis zum Ablauf des 7. Juli 2024 keine Anwendung.
(7) In den ersten sechs Monaten nach Eintritt des Katastrophenfalls kann die Baugenehmigungsbehörde mit
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Gebiet der von der Katastrophe betroffenen Gemeinde sowie
in benachbarten Gemeinden bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und unter
den dort genannten weiteren Voraussetzungen von den §§ 29 bis 35 vorübergehend abweichen, wenn eine
Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nicht ergangen ist. Die Absätze 4 und 5 sind
entsprechend anzuwenden.“
20. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)“ werden gestrichen.
bb) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden jeweils die Wörter „Anlage 1 Spalte 1 oder Spalte 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes“ durch die Wörter „Spalte 1 oder Spalte 2 der Anlage zum
Windenergieflächenbedarfsgesetz“ ersetzt.

21. § 249a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „§ 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b“ die Wörter „oder
Nummer 9“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25f folgende Angabe eingefügt:
„§ 25g Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren
und zur Änderung weiterer Vorschriften“.
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und in § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „Gewerbebetriebe
aller Art“ die Wörter „einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer
Strahlungsenergie oder Windenergie“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wind- und Sonnenenergie“ durch die Wörter „Windenergie und solare
Strahlungsenergie“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur
Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien.“
b) In Absatz 1a zweiter Halbsatz werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Sonnenenergie“ durch die Wörter „solarer
Strahlungsenergie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-,
Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.“
6. Nach § 25f wird folgender § 25g eingefügt:
„§ 25g
Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 7. Juli 2023 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der vor dem
7. Juli 2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt oder nach § 3 Absatz 1 des Planungssicherstellungs
gesetzes im Internet veröffentlicht worden, so ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 7. Juli 2023
geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.“

Artikel 3
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „Anlage 1“ durch die Wörter „der
Anlage“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf den Flächenbeitragswert werden ausgewiesene Flächen nur dann angerechnet, wenn für sie
standardisierte Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) vorliegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten)“
durch das Wort „GIS-Daten“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie § 7 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 6 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Anlage 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
5. In Anlage 1 wird die Bezeichnung „Anlage 1“ durch die Bezeichnung „Anlage“ ersetzt.
6. Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1353)“ die Wörter „, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Anlage 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes“ durch die Wörter „der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz“
ersetzt.
2. In § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Anlage 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes“ durch die Wörter „der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
In § 78 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4
Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt
am 6. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 19 § 246c Absatz 6 Satz 4 des Baugesetzbuches tritt mit Ablauf des 7. Juli 2024 außer
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 176. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 614120ae57623b25….