§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
Stand: 30.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-1 (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-2 (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-3 (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-4 (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-5 (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-6 (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-7 (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/1#abs-8 (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Wird zitiert von 4.843 Entscheidungen zu § 1 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 – 3 S 324/08Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung durch Einzelhandelsagglomeration KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 – 8 S 949/19Rechtmäßige Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB bei der Überplanung einer Außenbereichsinsel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG Saarland, 19.03.2015 – 2 C 382/13Zurückweisung der Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für ein Schießsportzentrum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 – 2 K 106/22Zitiert von 6
- OVG Saarland, 11.11.2010 – 2 A 29/10Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Normenkontrolle: Erfolgloser Antrag gegen den planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan für eine Kreisstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.08.2026 – 15 A 887/24
- BVerwG, 05.08.2026 – 4 VR 1.26, 4 VR 1.26 (4 CN 1.26)Einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO: Ablehnung des Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 28.07.2026 – 4 BN 35.25Bebauungsplanänderung: Voraussetzungen der Antragsbefugnis eines Planaußenliegers bei geänderter Entwässerungskonzeption; Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.10.2025 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
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01.01.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394)
BGBl. 2023 I Nr. 394
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 1 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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