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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3901
BGBl. 2021 I S. 3901 · 16.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz*
Vom 18. August
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 16a folgende Angabe eingefügt:
„§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Ver-
fahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nut-
zung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist
von einem Monat keine Stellungnahme abgege-
ben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte
Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige
Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall
auf Antrag auf der Grundlage der geltenden
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ab-
laufs der Monatsfrist zu treffen.“
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2021
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde-
rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird
das Genehmigungsverfahren sowie alle sons-
tigen Zulassungsverfahren, die für die Durch-
führung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine ein-
heitliche Stelle abgewickelt.
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt
ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vor-
haben bereit und macht diese Informationen
auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
gesondert auch auf kleinere Vorhaben und
Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität
ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis
nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen darauf er-
streckt. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle
auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zu-
ständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
Satz 1 zuständig sind.
3. Die zuständige und die zu beteiligenden
Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags
zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer

einmaligen Mitteilung an den Antragsteller
zusammenfassen. Nach Eingang der vollstän-
digen Antragsunterlagen erstellt die Genehmi-
gungsbehörde einen Zeitplan für das weitere
Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fäl-
len der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, an-
dernfalls dem Antragsteller mit.“
3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
„§ 16b
Repowering von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repo-
wering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers
im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens
nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch
das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen
Zustand unter Berücksichtigung der auszutau-
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervor-
gerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6
erheblich sein können.
(2) Die Modernisierung umfasst den vollständi-
gen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder
Betriebssystemen und -geräten zum Austausch
von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder
der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen
Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende An-
forderungen einzuhalten:
1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten
nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet
und
2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und
der neuen Anlage beträgt höchstens das Zwei-
fache der Gesamthöhe der neuen Anlage.
(3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage
im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2
darf nicht versagt werden, wenn nach der Moderni-
sierung nicht alle Immissionsrichtwerte der tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einge-
halten werden, wenn aber
1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage
nach der Modernisierung niedriger ist als der
Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Wind-
energieanlagen und
2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik
entspricht.
(4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü-
fung wird durch das Änderungsgenehmigungs-
verfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die Auswir-
kungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen
bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbe-
lastung berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung
einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchti-
gung des Landschaftsbildes ist die für die zu erset-
zende Bestandsanlage bereits geleistete Kompen-
sation abzuziehen.
(5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-,
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Be-
lange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bleibt unberührt.
(6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet
werden, wenn nicht der Antragsteller diesen bean-
tragt.
(7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im
Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu
19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.
Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung
auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich be-
kannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8
Satz 2 bis 6 entsprechend.“
4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergän-
zend Folgendes:
1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das
störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sowie
alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheit-
liche Stelle abgewickelt.
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein
Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht diese Informationen auch im
Internet zugänglich. In den im Internet veröffent-
lichten Informationen weist die einheitliche Stelle
auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zustän-
dig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen
im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zu-
ständig sind.
3. Die zuständige und die zu beteiligenden Behör-
den sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich
erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen
Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunter-
lagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-
plan für das weitere Verfahren und teilt diesen
Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheit-
lichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
4. § 16b ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Quellen“.

b) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur
Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Quellen“.
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Verfahren bei Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung
einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei fol-
genden Vorhaben:
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung
von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, aus-
genommen Pumpspeicherkraftwerke,
2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewin-
nung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher
Betriebsplan nicht erforderlich ist.
Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz
oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den
vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage,
eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wer-
den das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren so-
wie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche
Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein
Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit
und macht diese Informationen auch im Internet zu-
gänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere
Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch da-
rauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und
welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen
Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig
sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-
terlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüg-
lich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach
Absatz 1 Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fäl-
len des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andern-
falls dem Träger des Vorhabens mit.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die
Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
1. innerhalb eines Jahres bei
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-
zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-
gungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge-
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität
von weniger als 150 Kilowatt dient,
c) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung
von Wasserkraft,
2. innerhalb von zwei Jahren bei
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-
zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-
gungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge-
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk
dient.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist
nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens
um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von
Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschrif-
ten, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben
der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
päischen Union dienen, insbesondere die Prüfung
der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem
erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen
kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist
nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
Fristverlängerung nach Satz 2 oder Satz 3 in den
Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, an-
dernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt
beträgt die Höchstdauer der Fristverlängerung nach
Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die
Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollstän-
digen Antragsunterlagen. Weitergehende beste-
hende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere
Fristen vorsehen, bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre-
chend für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewil-
ligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur
Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrecht-
licher Betriebsplan erforderlich ist.“
3. Dem § 38 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen erforderlich ist.“
4. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Quellen erforderlich ist.“
5. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plan-
genehmigungen im Zusammenhang mit der Errich-
tung, dem Betrieb und der Modernisierung von An-
lagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen
Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwen-
den.“
6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Ab-
satz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine

Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuer-
baren Quellen handelt.“
7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt:
„§ 108
Übergangsbestimmung
für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs-
oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die
Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70
Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwen-
dung fänden, so führt die zuständige Behörde die-
ses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021
geltenden Recht fort.“
Artikel 3
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Dem § 31 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a
Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasser-
haushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um
eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerba-
ren Quellen handelt.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3901. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8bb9a9d64194f839….