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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2193

BGBl. 2017 I S. 2193 · 29.788 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
                                         Gesetz
                   zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes
              und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes
                               (Hochwasserschutzgesetz II)
                                                  Vom 30.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
              Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009

(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach § 13 werden die folgenden Angaben ein-
      gefügt:

      „§ 13a Versagung und Voraussetzungen für
             die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte
             Gewässerbenutzungen; unabhängige Ex-
             pertenkommission

      § 13b    Antragsunterlagen und Überwachung
               bei bestimmten Gewässerbenutzungen;
               Stoffregister“.
   b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

      „§ 71    Enteignungsrechtliche Regelungen“.

   c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung“.

   d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
      „§ 77    Rückhalteflächen, Bevorratung“.

   e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

      „§ 78    Bauliche Schutzvorschriften für festge-
               setzte Überschwemmungsgebiete“.

   f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben ein-
      gefügt:

      „§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festge-
             setzte Überschwemmungsgebiete
      § 78b    Risikogebiete außerhalb      von     Über-
               schwemmungsgebieten

      § 78c    Heizölverbraucheranlagen in  Über-
               schwemmungsgebieten und in weiteren
               Risikogebieten
      § 78d    Hochwasserentstehungsgebiete“.

   g) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

                          „Kapitel 4

         Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht“.
   h) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 99a Vorkaufsrecht“.
Juni 2017

     i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt:

        „§104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei
               bestehenden Anlagen zur untertägigen
               Ablagerung von Lagerstättenwasser“.

   2. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme
        sind nach den allgemein anerkannten Regeln
        der Technik zu errichten, zu betreiben und zu
        unterhalten; die Anforderungen an den Hoch-
        wasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stau-

        anlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat
        ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb
        auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüber-
        wachung). Entsprechen vorhandene Stauan-
        lagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vor-
        stehenden Anforderungen, so kann die zustän-
        dige Behörde die Durchführung der erforder-
        lichen Maßnahmen innerhalb angemessener
        Fristen anordnen.“

   3. § 71 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 71

              Enteignungsrechtliche Regelungen

        (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der All-
     gemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans
     bestimmt werden, dass für seine Durchführung die
     Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plange-

     nehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer
     nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fäl-
     len der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der
     Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig an-
     fechtbar.

        (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemein-
     heit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines
     festgestellten oder genehmigten Plans notwendig
     ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient.
     Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
     dung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei
     der Feststellung oder Genehmigung des Plans.
     Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder blei-
     ben unberührt.

        (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist

     dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
     für die Enteignungsbehörde bindend.

       (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
     der Länder.“
BGBl. 2017, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
                         „§ 71a

               Vorzeitige Besitzeinweisung

     (1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines
  Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz
  auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder

  nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Be-

  sitz einzuweisen, wenn

  1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grund-
     stücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich
     weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter
     Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem
     Träger des Vorhabens zu überlassen,
  2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Grün-
     den eines wirksamen Küsten- oder Hochwasser-
     schutzes geboten ist und

  3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange-
     nehmigung vollziehbar ist.

     (2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasser-
  straßengesetzes gilt entsprechend.

    (3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-

  der bleiben unberührt.“

5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-

   fasst:

  „1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit
      (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindes-
      tens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,“.
6. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rück-
     halteflächen“ ein Komma und das Wort „Bevor-
     ratung“ eingefügt.

  b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

  c) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-
     fügt:
       „Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können
       auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küsten-
       schutzes oder des Schutzes vor Hochwasser
       sein, die
       1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste
          an Rückhalteflächen getroffen werden oder
       2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaß-
          nahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnatur-
          schutzgesetzes dienen oder nach § 16 Ab-
          satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzu-
          erkennen sind.“
  d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 2.

7. § 78 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 78

                Bauliche Schutzvorschriften
       für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
     (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
  ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe-
  reich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen
  nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt
  nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Ver-
  besserung des Hochwasserschutzes dient, sowie
  für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

   (2) Die zuständige Behörde kann abweichend
von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Bauge-
biete ausnahmsweise zulassen, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-
   wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-
   nen,

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an

   ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit
   oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten
   sind,

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-
   serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt
   und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-
   teraum umfang-, funktions- und zeitgleich aus-
   geglichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
   trächtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger
   und Unterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet

   sind und

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei

   dem Bemessungshochwasser nach § 76 Ab-
   satz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Über-
   schwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine
   baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die
Nachbarschaft zu berücksichtigen.
   (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung

oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete,
die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Bau-
gesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung
nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbeson-
dere zu berücksichtigen:
1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf
   Oberlieger und Unterlieger,
2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des be-
   stehenden Hochwasserschutzes und
3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bau-
   vorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35
Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die
zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür
erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2
Satz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stel-

len.

   (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anla-
gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetz-
buches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen
des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und
Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung
und des Hochwasserschutzes sowie des Messwe-
sens.
  (5) Die zuständige Behörde kann abweichend
von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweite-
BGBl. 2017, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
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  rung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmi-
  gen, wenn
  1. das Vorhaben
    a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur
       unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
       von verloren gehendem Rückhalteraum um-
       fang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
       wird,
    b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hoch-
       wasser nicht nachteilig verändert,
    c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht
       beeinträchtigt und

    d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

  2. die nachteiligen Auswirkungen durch Neben-
     bestimmungen ausgeglichen werden können.

  Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1
  sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft

  zu berücksichtigen.

     (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann

  die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

  auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

  1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten
     nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben
     des Bebauungsplans entsprechen oder

  2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die
     Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5
     Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.

  In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben
  einer Anzeige.
     (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur,
  die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwas-
  serangepasst errichtet oder erweitert werden.
     (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten-
  form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete
  gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“
8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d
   eingefügt:
                        „§ 78a
              Sonstige Schutzvorschriften
     für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

     (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
  ist Folgendes untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähn-

     lichen Anlagen, die den Wasserabfluss behin-
     dern können,

  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefähr-

     denden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die

     Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemä-
     ßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wer-
     den,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
     außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige La-
     gern von Gegenständen, die den Wasserabfluss
     behindern können oder die fortgeschwemmt
     werden können,

  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzun-
     gen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden

  Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-
   zungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässeraus-
baus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Ge-
wässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasser-
schutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesse-
rung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses
oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen,
für Maßnahmen des Messwesens sowie für Hand-
lungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anla-

gen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbe-
nutzungen erforderlich sind.

  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht

   entgegenstehen,

2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasser-

   rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wer-

   den und

3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit
   oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürch-
   ten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön-
nen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit
Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen
werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des
Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkun-
gen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
  (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden
Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Ab-
satz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich
aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
  (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2
können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
   (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2
sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vor-
schriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-
   schen Strukturen der Gewässer und ihrer Über-

   flutungsflächen,

2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion
   oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen

   auf Gewässer, die insbesondere von landwirt-

   schaftlich genutzten Flächen ausgehen,

3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere
   Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5. zum hochwasserangepassten Umgang mit was-
   sergefährdenden Stoffen,
6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserver-
   sorgung und der Abwasserbeseitigung.

Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eil-
bedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidun-
gen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen
der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rück-
BGBl. 2017, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
  gewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen ge-
  troffen, die erhöhte Anforderungen an die ord-
  nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nut-
  zung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52
  Absatz 5 entsprechend.

     (6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten-

  form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete

  gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

    (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-
  der bleiben unberührt.

                         § 78b

               Risikogebiete außerhalb
            von Überschwemmungsbieten

     (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwem-
  mungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Ab-
  satz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die
  nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Über-
  schwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vor-
  läufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete,
  die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind,
  soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt
  ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwem-
  mungsgebieten gilt Folgendes:
  1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außen-
     bereich sowie bei der Aufstellung, Änderung
     oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach
     § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Bau-
     gesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind ins-
     besondere der Schutz von Leben und Gesund-
     heit und die Vermeidung erheblicher Sachschä-
     den in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des
     Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt
     für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Ab-
     satz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;

  2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete
     sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweili-
     gen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise

     nach den allgemein anerkannten Regeln der

     Technik errichtet oder wesentlich erweitert wer-

     den, soweit eine solche Bauweise nach Art und

     Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei

     den Anforderungen an die Bauweise sollen auch

     die Lage des betroffenen Grundstücks und die

     Höhe des möglichen Schadens angemessen be-

     rücksichtigt werden.

    (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-
  der bleiben unberührt.

                         § 78c
             Heizölverbraucheranlagen in
             Überschwemmungsgebieten
            und in weiteren Risikogebieten

     (1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran-
  lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten
  Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zu-
  ständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
  von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine
  anderen weniger wassergefährdenden Energie-
  träger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Ver-
  fügung stehen und die Heizölverbraucheranlage
  hochwassersicher errichtet wird.

   (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran-
lagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist
verboten, wenn andere weniger wassergefährdende
Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten
zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hoch-
wassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölver-

braucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant er-

richtet werden, wenn das Vorhaben der zuständi-

gen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er-
richtung mit den vollständigen Unterlagen ange-
zeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist
von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder
die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die
hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.

   (3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar
2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind
vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik hoch-
wassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheran-
lagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach
§ 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis
zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik hochwassersicher nachzu-
rüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. So-
fern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert
werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1
und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher
nachzurüsten.

                       § 78d
          Hochwasserentstehungsgebiete

   (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebie-
te, in denen bei Starkniederschlägen oder bei
Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische
Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwas-
sergefahr an oberirdischen Gewässern und damit
zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führen können.

   (2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen

eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen.

Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und

topographischen Gegebenheiten insbesondere

das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Boden-

eigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungs-

struktur und die Landnutzung zu berücksichtigen.

Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregie-

rung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechts-
verordnung festsetzen.
   (3) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-
bieten ist zur Vermeidung oder Verringerung von
Gefahren durch Hochwasser, das natürliche Was-
serversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen
des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, insbe-
sondere durch die Entsiegelung von Böden oder
durch die nachhaltige Aufforstung geeigneter Ge-
biete. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der öffentlichen
Verkehrsinfrastruktur.

   (4) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-
bieten bedürfen folgende Vorhaben der Genehmi-
gung durch die zuständige Behörde:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung bau-
   licher Anlagen im Außenbereich, einschließlich
   Nebenanlagen und sonstiger Flächen ab einer
BGBl. 2017, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
      zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 500 Qua-
      dratmetern,
   2. der Bau neuer Straßen,

   3. die Beseitigung von Wald oder die Umwandlung
      von Wald in eine andere Nutzungsart oder

   4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
   Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn
   die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb
   von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen
   Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Behörde
   kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei
   Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach an-
   deren Vorschriften ein Zulassungsverfahren vorge-
   schrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde
   abweichend von Satz 1 im Rahmen dieses Zulas-
   sungsverfahrens über die Genehmigungsvoraus-
   setzungen nach Absatz 5 im Benehmen mit der zu-
   ständigen Wasserbehörde zu entscheiden.

     (5) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung

   nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 darf nur erteilt

   werden, wenn

   1. das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhal-
      tevermögen des Bodens durch das Vorhaben
      nicht beeinträchtigt wird oder

   2. die Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das
      Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rück-
      halteräumen im Hochwasserentstehungsgebiet
      angemessen ausgeglichen wird.
   Für den Ausgleich nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 77
   Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 entsprechend. Die Vo-
   raussetzungen nach Satz 1 gelten für die Zulassung

   von öffentlichen Verkehrsinfrastrukturvorhaben, für
   die ein Verfahren nach § 17 Absatz 1 des Bundes-
   naturschutzgesetzes durchgeführt wird, als erfüllt.
      (6) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-
   bieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete
   im Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Ab-
   satz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu be-
   rücksichtigen:
   1. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des
      Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltever-
      mögens des Bodens und
   2. der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch
      Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder
      die Schaffung von Rückhalteräumen im Hoch-
      wasserentstehungsgebiet.
     (7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-
   der bleiben unberührt.“
 9. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden nach dem
    Wort „Ausgleich“ ein Komma und das Wort „Vor-
    kaufsrecht“ angefügt.
10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
                         „§ 99a

                     Vorkaufsrecht

      (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an
   Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hoch-
   wasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Lie-
   gen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil
   des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vor-
   kaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der
   Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf

    auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm
    der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils
    in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten
    ist.

      (2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu
    beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
    tumsgesetz.
      (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
    wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes
    oder des Küstenschutzes erforderlich ist.

       (4) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintra-
    gung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich
    und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten
    mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land-
    und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und
    des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem
    Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor-
    kaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-
    gründete Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht er-

    streckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehe-

    gatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder

    einen Verwandten ersten Grades. Die §§ 463 bis
    469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

       (5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-
    trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-
    tungen des öffentlichen Rechts und von begünstig-
    ten Personen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 2
    ausüben.
       (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder
    bleiben unberührt.“

11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Num-
       mern 17 bis 19 eingefügt:
      „17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand
           nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
      18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
          satz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage
          errichtet,
      19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölver-
          braucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in
          der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig nachrüstet,“.
    b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die
       Nummern 20 und 21.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                  Baugesetzbuches
   Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

   „12. die Belange des Küsten- oder Hochwasser-
        schutzes und der Hochwasservorsorge, insbe-
        sondere die Vermeidung und Verringerung von
        Hochwasserschäden,“.
2. In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort
   „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge-
BGBl. 2017, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
  biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im
  Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
  setzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im
  Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
  setzes“ einfügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
       „16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die
               Wasserwirtschaft,
            b) die Flächen für Hochwasserschutzan-
               lagen und für die Regelung des Wasser-
               abflusses,
            c) Gebiete, in denen bei der Errichtung bau-
               licher Anlagen bestimmte bauliche oder
               technische Maßnahmen getroffen werden
               müssen, die der Vermeidung oder Verrin-
               gerung von Hochwasserschäden ein-

               schließlich Schäden durch Starkregen

               dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,

            d) die Flächen, die auf einem Baugrund-
               stück für die natürliche Versickerung von
               Wasser aus Niederschlägen freigehalten
               werden müssen, um insbesondere Hoch-
               wasserschäden, einschließlich Schäden
               durch Starkregen, vorzubeugen;“.

  b) In Absatz 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Was-
     serhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge-
     biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
     im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaus-
     haltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-
     biete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasser-
     haushaltsgesetzes“ eingefügt.

                        Artikel 3
                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes
  Dem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1298) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte
oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und

der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompen-
sation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnah-
men des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen
und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutz-
vorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt wor-
den sind.“

                        Artikel 4

                      Änderung der
               Verwaltungsgerichtsordnung

   § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „und“ ersetzt.

2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

  „10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen
       des öffentlichen Küsten- oder Hochwasser-
       schutzes.“

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
    Die Artikel 1, 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe b sowie
Artikel 3 treten am 5. Januar 2018 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 30. Juni 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2193. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 62ddcc728d4a21f4….