Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

VwRehaG

§ 9 Antrag

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-1 (1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-3 (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

§ 8 § 10