Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 9 Antrag
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerwG, 21.03.2011 – 3 B 70/10Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; FolgeansprücheZitiert von 3
- BVerwG, 21.08.2018 – 3 B 19/17Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; unmittelbare Betroffenheit von enteigneten Gesellschaftern einer juristischen PersonZitiert von 1
- BVerwG, 21.08.2018 – 3 B 18/17Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; unmittelbare Betroffenheit von enteigneten Gesellschaftern einer juristischen PersonZitiert von 1
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- BVerwG, 01.10.2018 – 3 B 20/17Ergänzung einer Rehabilitierungsbescheinigung um weitere VerfolgungsmaßnahmenZitiert von 3
- BVerwG, 08.11.2012 – 3 B 22/12Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Antragsberechtigung; Bodenreformeigentum; Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-1 (1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9#abs-3 (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.