Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 7 Eingriff in Vermögenswerte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.10.1999 – 1 BvR 1841/99Zitiert von 1
- BVerwG, 04.04.2012 – 8 C 6/11Unzulässigkeit eines "frühen" Restitutionsantrags bei offensichtlicher AussichtslosigkeitZitiert von 7
- BVerwG, 21.03.2011 – 3 B 70/10Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; natürliche Person; Antrag Dritter; FolgeansprücheZitiert von 3
- VG Magdeburg, 01.02.2018 – 8 B 399/17
- BVerfG, 09.01.2001 – 1 BvL 6/00Zitiert von 2
- BSG, 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R(Soziales Entschädigungsrecht - Rehabilitierung - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR - Kausalität - Theorie der wesentliche Bedingung - annähernde Gleichwertigkeit bei mehreren Mitursachen - Überwiegen der übrigen Umstände - möglicher Unterschied zum Unfallversicherungsrecht - Strukturen des sozialen Entschädigungsrechts - keine Divergenzvorlage an den Unfallversicherungssenat - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 bei nicht bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung)Zitiert von 64
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.02.2017 – 9 K 75.15
- VG Potsdam, 18.11.2014 – 11 K 4205/13
- BVerwG, 28.06.2013 – 3 B 85/12Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Fürstenenteignung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/7#abs-1 (1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheinigung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/7#abs-2 (2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.