Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 9 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1a kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.
Änderungsverlauf
-
22.11.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
-
02.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2010 I S. 1744
-
22.12.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
-
20.12.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3986)
BGBl. 2001 I S. 3986
-
17.12.1999 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.