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Artikel 2 · BT-Drs. 19/10817 · S. 27
Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Durch diese Änderung unterliegen Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung keiner Frist mehr, nach der eine Antragstellung nicht mehr möglich wäre. Im Hinblick auf die Ziele dieser Regelung wird auf die Ausführun- gen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II. verwiesen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung der Frist in Satz 1. Wenn keine Frist für die Antrags- stellung mehr besteht, bedarf es auch keiner Regelung im Hinblick darauf, wann die Ausschlussfrist als gewahrt gilt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/10817, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 99.475–100.086 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a74071ee95800361….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP