Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- BVerwG, 29.04.2026 – 8 C 7.25Keine Einmalzahlung zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung einer Kreisverweisung
- BVerwG, 14.12.2023 – 8 C 9/22Keine Rehabilitierung bei Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des BeitrittsgebietsZitiert von 3
- VG Halle, 10.07.2024 – 7 A 11/24 HALZitiert von 1
- VG Halle, 27.07.2021 – 1 A 200/19
- VG Halle, 03.08.2021 – 1 A 192/19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 8 B 5.25, 8 B 5.25 (8 C 11.25)Revisionszulassung; Würdigung des für die Rechtsauffassung des Klägers wesentlichen Tatsachenvortrags; Wahrnehmbarkeit von ZersetzungsmaßnahmenZitiert von 1
- BVerwG, 03.12.2025 – 8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)Revisionszulassung; Anspruch eines Minderjährigen nach § 1a Abs. 2 VwRehaG wegen Maßnahmen im Rahmen der Verfolgung der Eltern; individuelle ZersetzungsabsichtZitiert von 1
- BVerwG, 16.07.2025 – 8 B 31.24, 8 B 31.24 (8 C 7.25)Revisionszulassung; Anordnung einer Kreisverweisung als Maßnahme im Sinne des VwRehaGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a VwRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a#abs-1 (1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a#abs-2 (2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden, so erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung:
Die einmalige Leistung beträgt 1 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 500 Euro in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2. Eine Zersetzungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme gegen eine Person außerhalb des Beitrittsgebiets gerichtet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist § 2 Absatz 4 nicht anzuwenden. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/1a#abs-3 (3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.