Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 4
Stand: 10.06.2019
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 4 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.06.2022 – 2 B 45/21Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten RichtersZitiert von 15
- VGH Bayern, 02.06.2020 – 15 C 20.1266
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – OVG 4 A 1.16Zitiert von 1
- BVerwG, 14.02.2022 – 3 B 27/21Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines GerichtsZitiert von 19
- BVerfG, 10.10.1972 – 2 BvL 51/69Ermächtigung im Hessischen Richtergesetz zur Erhebung von PrüfungsgebührenZitiert von 14
- BVerwG, 28.07.2025 – 3 BN 11.24Normkontrollantrag; Klarstellung zu Anforderungen der AntragsbefugnisZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1716Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1721Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1718Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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17.12.1993 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123)
BGBl. 1993 I S. 2123
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.