Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.08.2011 – 2 C 22/10 · Ruhegehalt und PolizeizulageZitiert von 36
- OVG Saarland, 25.02.2015 – 1 A 417/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.12.2008 – 5 LA 154/08
- VG Kassel, 02.10.2015 – 1 K 861/15.KS
- VG Saarland Saarlouis, 13.08.2013 – 2 K 1758/11Zitiert von 1
- BAG, 02.07.2008 – 10 AZR 378/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7510/17Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Beamtenbesoldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7511/17Aussetzung und Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Hamburgischen Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 mit Art. 33 Abs. 5 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7509/17Beamtenbesoldung: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der A 15-Besoldung in Hamburg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.