Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Stand: 10.06.2019
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 81 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.01.2003 – 2 C 6.02Zitiert von 5
- BVerwG, 30.01.2003 – 2 C 7.02
- BVerwG, 25.08.2011 – 2 C 22/10 · Ruhegehalt und PolizeizulageZitiert von 42
- OVG Saarland, 25.02.2015 – 1 A 417/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.12.2008 – 5 LA 154/08
- VG Kassel, 02.10.2015 – 1 K 861/15.KS
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7511/17Aussetzung und Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Hamburgischen Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 mit Art. 33 Abs. 5 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7506/17Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Vereinbarkeit der hamburgischen A 13-Besoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Hamburg, 29.09.2020 – 20 K 7510/17Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Beamtenbesoldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
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