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Artikel 9 · BT-Drs. 12/1217 · S. 57

Zu Artikel 9 (Änderung des

Zu Artikel 9 (Änderung des
Asylverfahrensgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 3 a AsylVfG)
Qualifiziert die Ausländerbehörde einen Asylantrag
als unbeachtlich und erläßt sie deshalb eine Abschie-
bungsandrohung, so entscheidet über die Frage, ob
die aufschiebende Wirkung dieses Verwaltungsaktes
angeordnet wird, abschließend das Verwaltungsge-
richt; denn die Beschwerde ist nach § 10 Abs. 3 Satz 8
ausgeschlossen. Indessen braucht die Ausländerbe-
hörde keine neue Abschiebungsandrohung zu erlas-
sen, wenn ein unbeachtlicher Folgeantrag innerhalb
von sechs Monaten, nachdem eine auf einen früheren
Asylantrag (Erstantrag oder Folgeantrag) ergangene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
gestellt wird; vielmehr bleibt die alte Abschiebungs-
androhung voll wirksam. Das beruht darauf, daß bei
einem nach kurzer Zeit gestellten Folgeantrag dessen
Unbeachtlichkeit näher liegt als bei Verstreichen län-
gerer Zeit. Dieser gesetzgeberischen Wertung wider-
spricht es, daß bei solchen Folgeanträgen die Be-
schwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung, den Asylantrag an das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzulei-
ten, gegeben ist. Denn nach den Sätzen 2 von § 14
Abs. 2 und 3 ist § 10 Abs. 5 nicht anwendbar, mithin
die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 8
in diesem Streit um die Nichtweiterleitung nicht mög-
lich.
Diese Konsequenz von § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 2 ist offenbar nicht gesehen worden, als durch
Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Auslän-
dergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) dem
§ 10 Abs. 3 der Satz 8 angefügt wurde.
Der Wertungswiderspruch wird beseitigt, indem in
§ 14 eine dem § 10 Abs. 3 Satz 8 entsprechende Rege-
lung eingefügt wird. De

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.043 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/1217, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 280.313–285.356 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert b6a07b718a4c7ac1….

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