Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 12/1217 · S. 57
Zu Artikel 9 (Änderung des
Zu Artikel 9 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 3 a AsylVfG) Qualifiziert die Ausländerbehörde einen Asylantrag als unbeachtlich und erläßt sie deshalb eine Abschie- bungsandrohung, so entscheidet über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung dieses Verwaltungsaktes angeordnet wird, abschließend das Verwaltungsge- richt; denn die Beschwerde ist nach § 10 Abs. 3 Satz 8 ausgeschlossen. Indessen braucht die Ausländerbe- hörde keine neue Abschiebungsandrohung zu erlas- sen, wenn ein unbeachtlicher Folgeantrag innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine auf einen früheren Asylantrag (Erstantrag oder Folgeantrag) ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, gestellt wird; vielmehr bleibt die alte Abschiebungs- androhung voll wirksam. Das beruht darauf, daß bei einem nach kurzer Zeit gestellten Folgeantrag dessen Unbeachtlichkeit näher liegt als bei Verstreichen län- gerer Zeit. Dieser gesetzgeberischen Wertung wider- spricht es, daß bei solchen Folgeanträgen die Be- schwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungs- gerichts über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, den Asylantrag an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzulei- ten, gegeben ist. Denn nach den Sätzen 2 von § 14 Abs. 2 und 3 ist § 10 Abs. 5 nicht anwendbar, mithin die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 8 in diesem Streit um die Nichtweiterleitung nicht mög- lich. Diese Konsequenz von § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ist offenbar nicht gesehen worden, als durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Auslän- dergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) dem § 10 Abs. 3 der Satz 8 angefügt wurde. Der Wertungswiderspruch wird beseitigt, indem in § 14 eine dem § 10 Abs. 3 Satz 8 entsprechende Rege- lung eingefügt wird. De
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.043 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 12/1217 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 12/1217, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 280.313–285.356 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert b6a07b718a4c7ac1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP