Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 162
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/162?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 162 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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